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PMR 446 in Deutschland freigegeben

Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hat am 03. November 1999 den neuen Nahbereichsfunk "PMR 446" in Deutschland freigegeben. Dies geht aus der Verfügung 142/1999 hervor, die von der RegTP in ihrem Amtsblatt 20/99 veröffentlicht wurde.

PMR 446 (PMR = Private Mobile Radio) ist eine neue Nahbereichs-Funkanwendung für jedermann (wir berichteten mehrfach darüber). Es dürfen nur spezielle Handfunkgeräte mit fester Antenne benutzt werden. Die Geräte sind anmelde- und gebührenfrei. Es stehen acht Kanäle im 446-MHz-Bereich zur Verfügung. Die höchstzulässige Sendeleistung beträgt 0,5 Watt ERP. Es ist nur die Übertragung von Sprache erlaubt.

Wichtig: Obwohl PMR 446 eine europäisch weitgehend harmonisierte Funkanwendung ist, müssen Geräte, die Deutschland betrieben werden, mit einem deutschen Zulassungszeichen versehen sein (Ausnahme: Geräte, die von ausländischen Besuchern betrieben werden). Eine CE-Kennzeichnung allein genügt nicht.

Nachstehend veröffentlichen wir die Amtsblattverfügung 142/1999 in vollem Wortlaut.

Vfg 142/1999

Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für die Sprachkommunikation über kurze Entfernungen mit Handsprechfunkgeräten (Kurzstreckenfunk) des nichtöffentlichen mobilen Landfunks (nömL)

1. Hiermit werden auf Grund § 47 Abs. 1 und 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) die in Ziffer 3 dieser Allgemeinzuteilung aufgeführten Frequenzen mit den dort genannten, auf den Verwendungszweck abgestellten Parametern für das Betreiben von Sendefunkanlagen des Kurzstreckenfunks für die Benutzung durch die Allgemeinheit zugeteilt.

2. Funkanlagen für die Sprachkommunikation über kurze Entfernungen des nichtöffentlichen, mobilen Landfunks im Frequenzbereich 446,000 - 446,100 MHz sind für die Übertragung von Sprache bestimmt. Es dürfen ausschließlich Handsprechfunkgeräte mit integrierten Antennen eingesetzt werden.

3. Frequenzen, Kanalraster und maximaler Leistungspegel:

Für diese Funkanwendung dürfen ausschließlich folgende Frequenzbereiche mit einer maximalen Strahlungsleistung (ERP) von 500 mW mit einem Kanalabstand von 12,5 kHz genutzt werden:

Kanal-Nummer/Frequenz in MHz

1 .......... 446,00625
2 .......... 446,01875
3 .......... 446,03125
4 .......... 446,04375
5 .......... 446,05625
6 .......... 446,06875
7 .......... 446,08125
8 .......... 446,09375

4. Im Rahmen dieser Frequenznutzung dürfen andere Telekommunikationsanlagen sowie andere Funkanlagen nicht gestört werden.

5. Verbindungen mit anderen Funkanlagen, Funknetzen oder öffentlichen Telekommunikationsnetzen sind nicht zulässig.

6. Aufgrund dieser Frequenzzuteilung dürfen nur Funkanlagen betrieben werden, die der Europäischen Norm ETS 300296 entsprechen und nach der Zulassungsvorschrift BAPT 222 ZV 100 zugelassen sind. Sie müssen mit einem deutschen Zulassungszeichen gekennzeichnet sein.

7. Davon ausgenommen sind Funkanlagen, die von ausländischen Besuchern der Bundesrepublik Deutschland vorübergehend für die Dauer ihres Aufenthaltes in Deutschland mitgeführt und betrieben werden. Für diese Funkanlagen wird das Zulassungsverfahren des jeweiligen CEPT-Mitgliedslandes anerkannt.

8. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) kann die Bestimmungen dieser Allgemeinzuteilung nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ändern oder widerrufen.

9. Für den Fall, daß die Bestimmungen dieser Allgemeinzuteilung nicht eingehalten werden, kann die RegTP anordnen, daß einzelne Funkanlagen außer Betrieb zu nehmen sind und erst bei Einhaltung dieser Bestimmungen wieder in Betrieb genommen werden dürfen.

10. Erlischt diese Allgemeinzuteilung, sind die Anordnungen der RegTP über die Außerbetriebnahme der Funkanlagen, die unter diese Allgemeinzuteilung fallen, zu befolgen.

Allgemeine Hinweise:

1. Es bedarf keiner weiteren Frequenzzuteilung im einzelnen, wenn die für diese Frequenznutzung und diesen Verwendungszweck in den Verkehr gebrachten Funkanlagen mit dem bei einem akkreditierten Prüflabor technisch geprüften Baumuster elektrisch und mechanisch übereinstimmen.

2. Der unter Ziffer 3 der o.a. Bestimmungen genannte Frequenzbereich wird auch für andere Zwecke benutzt. Durch die Zuteilung dieser Frequenzen wird daher keine Gewähr für Störungsfreiheit oder eine Mindestqualität des Funkverkehrs übernommen. Der Benutzer der Funkanlagen hat vielmehr Empfangsstörungen durch andere Geräte und Funkanlagen der verschiedensten Art hinzunehmen, die berechtigterweise ebenfalls in diesem Frequenzbereich arbeiten.

3. Die Herstellerfirma, die Vertriebsfirma bzw. andere Inverkehrbringer dieser Funkanlagen sind verpflichtet, die Nutzer dieser Funkanlagen auf die wesentlichen Bestimmungen dieser Allgemeinzuteilung in geeigneter Form hinzuweisen.

4. Die o.g. Sende- und Empfangsfunkanlagen müssen die Vorschriften des EMVG erfüllen, also auch eine CE-Kennzeichnung tragen.

5. Es ist verboten, die vorstehenden Funkanlagen zum Abhören zu benutzen. Das Abhören und die Aufnahme von Nachrichten, die für andere bestimmt sind, ist unzulässig. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, anderen nicht mitgeteilt werden.

6. Diese allgemeine Frequenzzuteilung hat weder die Sicherheit von Personen in elektromagnetischen Feldern noch die elektrische und mechanische Sicherheit der Funkanlagen einschließlich der Antennenanlagen zum Gegenstand. Hierfür gelten die einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften.

7. Diese allgemeine Frequenzzuteilung betrifft nur telekommunikationsrechtliche Sachverhalte der Frequenznutzung. Sonstige Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art und Rechte Dritter, insbesondere ggf. zusätzlich erforderliche Zulassungen und Genehmigungen, z. B. baurechtlicher oder privatrechtlicher Art, bleiben unberührt.

 

- wolf -

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