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01.02.2008

BNetzA entrümpelt alte Zulassungsvorschriften

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) beabsichtigt, alte, nicht mehr benötigte Zulassungsvorschriften außer Kraft zu setzen. Dazu zählt auch die Zulassungsvorschrift für CB-Funkgeräte mit Frequenz-/Phasenmodulation (sogenannte "CEPT-Funkgeräte") aus dem Jahre 1994.

Änderungen für die CB-Funk-Anwender ergeben sich dadurch nicht.

Die alte - inzwischen bedeutungslos gewordene - Zulassungsvorschrift stammt noch aus einer Zeit, als neue CB-Funkgeräte von der zuständigen Fernmeldebehörde "zugelassen" werden mussten. Dazu mussten die Hersteller bzw. Importeure der Behörde Mustergeräte vorlegen, die dort geprüft wurden und - nach bestandener Prüfung - eine "Zulassungsurkunde" erhielten. Die technischen Anforderungen für die Prüfungen waren in "Zulassungsvorschriften" festgelegt.

Mit dem "Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" (FTEG) vom Januar 2001 hat sich diese Zulassungsprozedur grundlegend geändert. Seitdem können Hersteller bzw. Importeure ihre CB-Funkgeräte praktisch "selbst zulassen", sofern die Geräte bestimmte Anforderungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit und zum Schutz von Personen erfüllen. Eine Behörde ist daran nicht mehr beteiligt.

Die alte CB-Zulassungsvorschrift konnte von den Herstellern bzw. Importeuren weiterhin angewendet werden und wurde erst im Dezember 2004 von der sogenannten Schnittstellenbeschreibung für CB-Funkgeräte im Frequenzbereich 26560 kHz - 27410 kHz abgelöst. Seitdem hat die Zulassungsvorschrift praktisch keine Bedeutung mehr. Sie ist aber formal immer noch in Kraft.

- wolf -

 

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