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Erneuter Wirrwarr um "e"-Kennzeichnung von Funkgeräten

Das Bundesministerium für Verkehr hat erneut für Verwirrung um die "e"-Kennzeichnung von Funkgeräten gesorgt. (Seit 1.10.2002 dürfen nur solche elektrischen und elektronischen Kfz-Einbauteile in Verkehr gebracht und in Kfz eingebaut werden, die eine "e"-Kennzeichnung aufweisen - wir berichteten.)

Bisher waren renommierte EMV-Fachleute der Meinung, dass auch CB-Funkgeräte unter diese Regelung fallen. Auch das (dem Verkehrsministerium unterstellte) Kraftfahrtbundesamt vertrat diese Auffassung. Die Funkgerätehersteller hatten daraufhin begonnen, ihre Geräte kostenintensiven Nachprüfungen zu unterziehen und diese mit einem "e"-Zeichen zu kennzeichnen.

Nun vertritt das Verkehrsministerium in einem Schreiben an einen CB-Funkgerätehersteller plötzlich die Auffassung, dass Funkgeräte nicht unter diese "e"-Kennzeichnungspflicht fallen. In dem Schreiben heißt es wörtlich:

"Funkgeräte fallen in der Regel nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 95/54/EG, sondern müssen einen Nachweis nach dem EMVG haben [...]. Zu berücksichtigen sind allerdings die Hinweise der Fahrzeughersteller für den Einbau von Funkausrüstungen in ihren Fahrzeugen.

[...] Es reicht, wenn diese Geräte eine CE-Kennzeichnung besitzen und die Hinweise der Fahrzeughersteller beachtet worden sind. Ob Alt- oder Neugeräte ist nicht relevant."

Das Kraftfahrtbundesamt war nach Aussage eines Insiders von dieser Auskunft der vorgesetzten Behörde "total geschockt".

- wolf -

 

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