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01.03.2008

Neues EMV-Gesetz in Kraft getreten

Am 1. März 2008 ist das neue "Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln" (EMVG) in Kraft getreten. Es ersetzt das alte EMVG aus dem Jahre 1998.

Das EMVG enthält Regelungen, die die aktive und passive Störsicherheit von elektrischen Geräten und Anlagen ("Betriebsmitteln") gewährleisten sollen. Das neue Gesetz war erforderlich geworden, weil eine europäische Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden musste.

Für CB-Funk-Anwender ändert sich durch das neue EMVG in Praxis wenig.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) ist bei Störungen auch weiterhin befugt, Abhilfemaßnahmen zu veranlassen - auch dann, wenn nicht sicherheitsrelevante oder öffentliche Funkanwendungen betroffen sind. Um diese Regelung hatte es im Vorfeld erhebliche Diskussionen gegeben. Im ursprünglichen Entwurf des Gesetzes war vorgesehen, dass die Behörde in solchen "minderschweren" Fällen nur unverbindliche Abhilfevorschläge unterbreiten sollte und den Betroffenen ansonsten der Zivilklageweg nahegelegt wurde.

Weitgehend unverändert geblieben ist die Bestimmung, dass Bedienstetete der BNetzA nur dann befugt sind, "Grundstücke, Wohnungen und Räumlichkeiten" zur Störungsermittlung zu betreten, wenn "aufgrund einer elektromagnetischen Störung
1. eine Gefahr für oder Leben einer Person oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert
2. eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder
3. eine Beeinträchtigung eines zu Sicherheitszwecken verwendeten Empfangs- oder Sendefunkgerätes
(besteht) und die Ursache der Störung nicht auf anderem Wege zu ermitteln"
ist.

Durchsuchungen dürfen nach wie vor nur durch einen Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzuge auch "durch den verantwortlichen Bediensteten der Bundesnetzagentur", in jedem Falle aber schriftlich. Der Betroffene soll vorher angehört werden, "es sei denn, die Maßnahme würde dadurch unangemessen verzögert".

Unter den oben genannten Voraussetzungen dürfen BNetzA-Mitarbeiter zur Störungsermittlung auch weiterhin die Inhalte von Aussendungen abhören. Sie dürfen die Inhalte jedoch - und das ist neu - nicht aufzeichnen. Die so erlangten Daten dürfen nur zur Ermittlung und Unterbindung von elektromagnetischen Störungen verwendet werden - es sei denn, dass der Verdacht besonders schwerer Straftaten vorliegt.

Ebenfalls neu aufgenommen ist der Schutz des "Kernbereichs privater Lebensgestaltung". Sobald Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein abgehörtes Gespräch den "Kernbereich privater Lebensgestaltung" berührt, muss der Abhörvorgang unverzüglich unterbrochen werden. Daraus erlangte Kenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Die von solchen Maßnahmen Betroffenen sind "spätestens nach Abschluss der Störungsunterbindung zu benachrichtigen, soweit sie bekannt sind oder ihre Identifizierung ohne unverhältnismäßige weitere Ermittlungen möglich ist und nicht überwiegende schutzwürdige Belange anderer Personen entgegenstehen".

Der volle Wortlaut des Gesetzes ist im Internet unter http://tinyurl.com/23blao zu finden.

- wolf -

 

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