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Hobbyfunk-News


01. 07. 2004

Urteilsbegründung im Rechtsstreit Heid/Eisele

Im Rechtsstreit Heid/Eisele liegt nun die schriftliche Urteilsbegründung vor.

Burkhard Heid, ehemaliger Betreiber von "CB-Radio" und Ehrenpräsident der DFA, hatte den Journalisten Alexander Eisele verklagt. Heid wollte Eisele gerichtlich verbieten lassen, Inhalte der Website www.bph-story.de.vu weiter im Internet zu verbreiten (wir berichteten).

Im Einzelnen brachte Heid folgende Klagepunkte vor (Zitat):

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1. die Verbreitung der Webseite mit der Adresse http://www.bph-story.de.vu/ und deren Inhalte mit dem Titel "Die B.P.H.-Story - Bericht über das Leben eines Märchenerzählers", im Internet zu unterlassen;

hilfsweise,

2. die Veröffentlichung des Briefes des Herrn Georg Kovacs vom 10. Februar 1989 an das Bundespräsidialamt in Bonn auf Anregung für eine Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an den Kläger, zu unterlassen,

3. die Veröffentlichung des Briefes des Bundespräsidialamtes in Bonn - Az. OK/3/04 - an Herrn Georg Kovacs vom 12. Juni 1989, zu unterlassen,

4. die Veröffentlichung des Briefes des Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg vom 07. Juli 1989 an Herrn Georg Kovacs, in dem die Anregung für eine Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an den Kläger abgelehnt wird, zu unterlassen,

5. die Veröffentlichung des Briefes des Herrn Georg Kovacs an den Bundespräsidenten in Bonn vom 11. Juli 1989, in dem eine ausnahmsweise Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an den Kläger angeregt wird, zu unterlassen,

6. die Behauptung zu unterlassen, der Kläger habe als Vertreter der Arbeitsgemeinschaft CB (AGCB) in Stuttgart dunkle Machenschaften betrieben,

7. die Behauptung zu unterlassen, die Ernennung des Klägers zum Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglied bei der Deutschen Funk Allianz (DFA) sei rechtswidrig und unseriös erfolgt,

8. die Behauptung zu unterlassen, die Bekundung des Klägers gegenüber dem Bundespostministerium am 25. Juli 1984, die AGCB vertrete 250 Vereinigungen, sei unwahr,

9. die Behauptung zu unterlassen, der Kläger habe nicht in den Kassenbüchern 1993 und 1994 der AGCB gebuchte Mitgliedsbeiträge verjuxt,

10. die Behauptung zu unterlassen, der Kläger habe versucht, sich das Bundesverdienstkreuz zu erschleichen,

11. die Behauptung zu unterlassen, der Kläger erfinde haltlose Anklagen, behaupte absichtlich und wider besseren Wissens Dinge, die so weder stimmen noch statt gefunden haben, er suche und finde scheinbare Zeugen, die seine Ansichten vor Gericht bestätigen.

(Ende des Zitats)

Soweit die Anträge des Klägers (Heid). Der Beklagte (Eisele) beantragte, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 23. Juni 2004 wies das Landgericht Köln die Klage ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung folgendermaßen (Zitat):

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist insgesamt unbegründet.

Mit dem Hauptantrag will der Kläger die Veröffentlichung der "B.P.H.-Story" insgesamt untersagen. Dieser Antrag ist jedenfalls zu weitgehend; im Ausdruck umfaßt die Veröffentlichung 18 Druckseiten, auf denen der Kläger - wie sich an seinen Hilfsanträgen zeigt - insgesamt zehn Äußerungen beanstandet. Selbst in dem Fall, daß alle diese Äußerungen unzulässig wären, könnte der Kläger nur Unterlassung der konkreten Äußerungen verlangen, nicht aber ein Verbot der kompletten Veröffentlichung durchsetzen.

Aber auch die Hilfsanträge, mit denen sich der Kläger gegen einzelne Äußerungen wendet, haben im Ergebnis keinen Erfolg.

Mit den Anträgen zu 2) bis 5) wendet sich der Kläger gegen die wörtliche Wiedergabe des Briefwechsels im Zusammenhang mit den Bemühungen, ihm das Bundesverdienstkreuz zu verschaffen. Die Veröffentlichung eines Briefes stellt einen - möglichen - Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (BVerfG, Beschl. v. 12. IV. 1991 - 1 BvR 1088/88 - NJW 1991, 2339 f.) Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, daß eine solche Veröffentlichung in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann; es ist daher eine Interessenabwägung vorzunehmen. Gegen eine Veröffentlichung spricht hier in erster Linie, daß die Vorgänge schon recht lange zurückliegen.

Für die Zulässigkeit einer Veröffentlichung spricht dagegen, daß die Briefe bereits durch die Broschüre des Zeugen Kovacs eine gewisse Öffentlichkeit erlangt haben, wobei allerdings unklar ist, welches Ausmaß diese hat. Immerhin zeigt dies, daß der Zeuge Kovacs - der als Verfasser und Empfänger der Briefe auftritt - seinerseits mit der Veröffentlichung einverstanden ist. Es handelt sich auch nicht um Privatbriefe, sondern um Schriftwechsel mit öffentlichen Stellen. Zwar betrifft die Veröffentlichung, anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall, nicht die Allgemeinheit berührende Mißstände, aber immerhin geht es um das Verhalten einer anscheinend in den Kreisen der Amateurfunker durchaus bekannten Person, die dort auch eine herausgehobene Stellung einnimmt. Insgesamt überwiegen daher die Interessen, die für die Zulässigkeit der Veröffentlichung sprechen.

Mit dem Antrag zu 6) wendet sich der Kläger gegen die Äußerung des Beklagten, er - der Kläger - habe "dunkle Machenschaften" betrieben. Es handelt sich insoweit um eine Meinungsäußerung, die auch nicht die Grenze der Schmähkritik übersteigt. Die Äußerung hat einen Bezug zu den vom Beklagten kritisierten Aktivitäten des Klägers; im übrigen ist zu berücksichtigen, daß der Kläger seinerseits mit Bezug auf den Beklagten unstreitig öffentlich scharfe und herabsetzende Äußerungen getätigt hat ("Despot", "Großmaul", "Prolet" u. a.) Diese Äußerungen sind im Internet verbreitet worden, mithin einer unbegrenzten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, auch wenn das konkrete Interesse an der fraglichen Webseite begrenzt sein mag.

Mit dem Antrag zu 7) wendet sich der Kläger gegen die Äußerung des Beklagten, seine Ernennung zum Ehrenmitglied der "Deutschen Funk Allianz" sei rechtswidrig und unseriös erfolgt. Auch hierbei handelt es sich um Wertungsfragen, die einer tatsächlichen Überprüfung nicht zugänglich sind, mithin um Meinungsäußerungen.

Mit dem Antrag zu 8) wendet sich der Kläger gegen die Äußerung des Beklagten, der Kläger habe gegenüber dem Bundespostministerium in unzutreffend angegeben, er die AGCB vertrete 250 Vereinigungen. Es liegt eine Tatsachenbehauptung vor, deren Unwahrheit der Kläger darlegen und beweisen müßte. Dazu wäre erforderlich, daß er darlegen würde, welche Vereinigungen er seinerzeit vertreten hat. Auch wenn seit der fraglichen Besprechung fast zwanzig Jahre vergangen sind, müßte es dem Kläger möglich sein, zumindest einige der seinerzeit seiner Behauptung nach von ihm vertretenen Vereinigungen zu benennen. Allein mit dem pauschalen Vortrag, es seien 250 gewesen, genügt der Kläger nicht seiner Darlegungslast, da der Beklagte gegenüber einer derart pauschalen Behauptung keine Verteidigungsmöglichkeit hat.

Mit dem Antrag zu 9) wendet sich der Kläger gegen eine Äußerung des Beklagten, der Kläger habe nicht in den Kassenbüchern 1993 und 1994 der AGCB gebuchte Mitgliedsbeiträge verjuxt. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich dabei nicht um eine Behauptung des Beklagten, sondern um eine rhetorische Frage, die nach der Intention des Beklagten ersichtlich mit "Nein" zu beantworten ist. Der Beklagte berichtete zunächst über die Äußerung des Klägers gegenüber dem Bundespostministerium, er vertrete 250 Vereine. Dann erwähnt er, daß in den Kassenbüchern der AGCB - die der Kläger seinerzeit vertrat - die Mitgliedsbeiträge von vier Vereinigungen verbucht waren (diese Äußerung wird von dem Kläger nicht angegriffen). Anschließend folgt die vom Kläger beanstandete Passage:

"Ich glaube selbst Herr Heid kann sich nicht so sehr verrechnen. Entweder hat Herr Heid im Ministerium absichtlich die Unwahrheit gesagt, oder aber, er hat die der AGCB zustehenden Beiträge der anderen - namentlich nirgendwo erwähnten Mitgliedsvereinigungen - auf andere Art und Weise verjuxt. Vielleicht aber hat er bei seinem Streben nach Macht - einfach nur Träume und Realität verwechselt. Sowas kann ja schon mal bei einer so viel beschäftigten Person vorkommen."

Bereits aus dieser Passage wird deutlich, daß der Beklagte die Existenz anderer Mitgliedsvereinigungen bezweifelt, das "Verjuxen" von Mitgliedsbeiträgen mithin nur eine rein hypothetische Erklärung darstellt.

Mit dem Antrag zu 10) wendet sich der Kläger gegen die Äußerung des Beklagten, er habe versucht, sich das Bundesverdienstkreuz zu erschleichen. Es handelt sich hierbei um eine wertende Kritik des Verhaltens des Klägers, mithin eine Meinungsäußerung.

Mit dem Antrag zu 11) wendet sich der Kläger gegen die Äußerung des Beklagten, der Kläger erfinde haltlose Anklagen, stelle wider besseres Wissen falsche Behauptungen auf, und suche und finde Zeugen, die seine Ansichten vor Gericht bestätigten. Diese Äußerung liegt im Grenzbereich von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung. Die Kammer bewertet sie als Meinungsäußerung, da sie völlig substanzarm ist. Der Beklagte hat keine konkreten Vorwürfe erhoben, so daß seine Äußerung mehr als eine allgemeine, wertende Charakterisierung des Auftretens des Klägers zu verstehen ist. Auch mit dieser Bewertung hat der Beklagte noch nicht die Grenze unzutreffender Schmähkritik überschritten, wobei eine besondere Rolle spielt, daß er seinerseits in seiner Auseinandersetzung mit dem Beklagten zu sehr scharfen Äußerungen gegrifen hat.

(Ende des Zitats)

Soweit die Urteilsbegründung des Landgerichts Köln. Der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgelegt. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats ab Zustellung Berufung eingelegt werden.

Aktenzeichen: 28 O 114/04

- wolf -

 

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