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01. 12. 2006

Neue Gebührenverordnung: Keine Änderungen für CB-Funk

Am 1. Dezember 2006 ist eine geänderte Frequenzgebührenverordnung in Kraft getreten. In der Frequenzgebührenverordnung werden "einmalige" Gebühren für Amtshandlungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) festgelegt.

Für den CB-Funk ergeben sich keine Änderungen. Weil der größte Teil der CB-Funkanlagen seit dem Jahre 2003 aufgrund einer Allgemeinzuteilung betrieben wird, fallen keine Gebühren für eine individuelle Frequenzzuteilung mehr an. Lediglich für den Sendebetrieb auf den Kanälen 41 bis 80 mit ortsfesten CB-Funkstellen innerhalb der sog. "Schutzzonen" ist nach wie vor eine Einzelfrequenzzuteilung erforderlich. Die Ausstellung einer solchen Einzelfrequenzzuteilung kostet (unverändert) 85 Euro.

Ebenfalls unverändert sind die Gebühren, die bei Verstößen gegen die Frequenzordnung erhoben werden: Für die Bearbeitung eines Verstoßes kann die BNetzA eine Gebühr von 25 bis 1500 Euro erheben. Das "Ausführen eines mobilen Messeinsatzes" schlägt mit 900 Euro zu Buche, wenn er am Ort des Gestörten durchgeführt wird - am Ort des Störers kostet der Einsatz 600 Euro. Bei einem stationären Messeinsatz zur Ermittlung von Sendern, die gegen telekommunikationsrechtliche Vorschriften verstoßen, beträgt die Gebühr 250 bis 1500 Euro.

Änderungen hingegen gibt es für Betreiber gewerblicher Telekommunikationsnetze. Neu eingeführt wurde eine Gebühr für die "Zuteilung einer Frequenz in einem GSM-Netz" - sie beträgt 100.000 Euro bis 2 Millionen Euro. Ebenfalls neu ist eine Gebühr für Entscheidungen der BNetzA zu Frequenznutzungsrechten: Für solche Entscheidungen werden - sofern nicht spezielle Gebühren festgelegt sind - künftig zwischen 60 Euro und 5 Millionen Euro fällig.

- wolf -

 

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