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Hobbyfunk-News


02.10.2009

Haftungsrisiko für Vereinsvorstände begrenzt

Am 3. Oktober 2009 tritt das "Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen" in Kraft. Dieses Gesetz bewirkt, dass Vereinsvorstände, die unentgeltlich arbeiten oder deren Vergütung 500 Euro/Jahr nicht übersteigt, von einer Haftung für verursachte Schäden gegenüber dem Verein befreit sind, wenn sie den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Möglich wird dies durch einen neuen § 31a, der in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt wird und folgenden Wortlaut hat:

§ 31a
Haftung von Vorstandsmitgliedern

(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

(2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. (Ende des Gesetzestextes)

Mit dem neuen Gesetz wird zum zweiten Mal innerhalb kurzer Zeit das Vereinsrecht geändert. Erst drei Tage zuvor, am 30. September 2009, war ein Gesetz in Kraft getreten, das u.a. "elektronische" Anmeldungen und Eintragungen in Vereinsregistern möglich machte (das Funkmagazin berichtete).

- wolf -

 

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