FM - DAS FUNKMAGAZIN
Hobbyfunk-News


03.03.2009
2. Update: 22.03.2009

Schon wieder: Anzeigepflicht für private Funkanlagen geplant

Mit dem Scheitern des sog. "Umweltgesetzbuches" sind die geplanten zusätzlichen Anzeigepflichten für private Funkanlagen noch nicht vom Tisch. Die Bundesregierung will nun Teile des Umweltgesetzbuches als Einzelgesetze in den Bundestag einbringen.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat am 16. Februar 2009 den Entwurf eines "Gesetzes zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung" vorgelegt. Der Inhalt dieses Gesetzentwurfs orientiert sich am sog. "Vierten Buch" ("Nichtionisierende Strahlung") des gescheiterten Umweltgesetzbuches.

Der neue Gesetzentwurf sieht u.a. eine Ausweitung der Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes auch auf private Funkanlagen vor (bisher sind davon nur gewerbliche Funkanlagen betroffen) und bezieht auch Anlagen mit einer Strahlungsleistung von weniger als 10 Watt EIRP ein. Dazu soll u.a. § 22 des Bundesimmissionsschutzgesetzes geändert werden, in dem die "Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen" geregelt sind.

In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es dazu:

"Die Erweiterung des § 22 Absatz 1 Satz 3 ermöglicht es, zukünftig auch hoheitliche und private Funkanlagen auf Verordnungsebene zu regeln. Die derzeitige Beschränkung der 26. BImSchV auf den gewerblichen Bereich ist im Hinblick auf die Einhaltung des von der EU empfohlenen Grenzwertkonzepts nicht zu rechtfertigen, insbesondere da zurzeit ein neues hoheitliches Netz für Sicherheitsbehörden aufgebaut wird."

Zu den geplanten "Informationspflichten" heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs:

"Auf Grundlage des § 23 BImSchG sind folgende Informationspflichten auf Verordnungsebene geplant:

a) Pflicht zur Anzeige der Inbetriebnahme einer Funkanlage
b) Pflicht zur Anzeige einer wesentlichen Änderung einer Funkanlage
c) Pflicht zur Anzeige der Inbetriebnahme einer Niederfrequenzanlage
d) Pflicht zur Anzeige einer wesentliche Änderung einer Niederfrequenzanlage
e) Pflicht zur Anzeige der Inbetriebnahme einer Gleichstromanlage
f) Pflicht zur Anzeige einer wesentlichen Änderung einer Gleichstromanlage
g) Antrag auf Zulassung einer Ausnahme

Zu a) Bereits nach der bisher geltenden 26. BImSchV sind Hochfrequenzanlagen vor Inbetriebnahme anzuzeigen (§ 7 Absatz 1 der 26. BImSchV). Die Anzeigepflicht war bisher auf Hochfrequenzanlagen im Frequenzbereich von 10 Megahertz bis 300.000 Megahertz mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr beschränkt. Die geplante Pflicht zur Anzeige der Inbetriebnahme von Funkanlagen erstreckt die Anzeigepflicht auf alle Anlagen im Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz und bezieht auch Anlagen mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von weniger als 10 Watt ein. Damit vergrößert sich der Kreis der betroffenen Unternehmen. Die Erweiterung der Anzeigepflicht ist notwendig, da auch für diese Anlagen die Möglichkeit zur Prüfung durch die zuständigen Behörden gegeben sein muss."

Der Gesetzentwurf wird nach Angaben des Umweltministeriums zur Zeit mit anderen beteiligten Bundesministerien abgestimmt.

- wolf -

Update vom 12.03.2009:
Der oben genannte Gesetzentwurf ist (zusammen mit drei anderen Entwürfen, die nichts mit Funkanlagen zu tun haben) am 11. März 2009 vom Bundeskabinett beschlossen worden. Die Entwürfe werden nach Angaben des Umweltministeriums "jetzt zügig dem Parlament zugeleitet, damit sie noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden können".

Update vom 22.03.2009:
Der
Gesetzentwurf wurde in unveränderter Form am 20. März 2009 im Deutschen Bundestag in erster Lesung behandelt und - wie vorgesehen - an die zuständigen Ausschüsse verwiesen.

 

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