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03.10.2012

Bundesverfassungsgericht: Rundfunkgebühr für PCs verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht vertritt die Auffassung, dass die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs nicht verfassungswidrig ist.

Ein Rechtsanwalt hatte beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde erhoben, weil er für einen in seiner Kanzlei befindlichen PC Rundfunkgebühren zahlen soll und sich deshalb in seinen Grundrechten verletzt sieht. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht an.

Zuvor hatte der Anwalt gegen die Gebührenbescheide der GEZ beim Verwaltungsgericht geklagt und dort Recht bekommen. Das Verwaltungsgericht befand, dass der Anwalt seinen internetfähigen PC nicht zum Empfang von Rundfunksendungen bereithalte und hob die Gebührenbescheide auf.

Gegen dieses Urteil legte die GEZ Berufung ein. Die Berufungsinstanz, das Oberverwaltungsgericht, hob das Urteil auf. Das Oberverwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass der PC des Anwalts sehr wohl ein "Rundfunkempfangsgerät" sei, für das Gebühren gezahlt werden müsse.

Gegen das Urteil des Oberwaltungsgerichts legte der Anwalt Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision zurück. Auch dieses Gericht war der Überzeugung, dass der PC des Anwalts ein gebührenpflichtiges "Rundfunkempfangsgerät" sei und die Gebührenpflicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhob der Anwalt Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Er begründete die Beschwerde u.a. damit, dass er durch das Urteil in seinen Grundrechten aus
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Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit)
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Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (Gleichheitsgrundsatz)
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Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (Recht auf Informationsfreiheit)
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Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (Recht auf freie Wahl von Beruf und Arbeitsplatz)
verletzt worden sei.

Das Bundesverfassungsgericht beschloss am 22. August 2012, die Verfassungsbeschwerde des Anwalts nicht zur Entscheidung anzunehmen. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Verfassungsbeschwerde keine "grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt". Die "durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen" seien "bereits durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt". Auch hinsichtlich der "als verletzt bezeichneten Grundrechte" habe die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg.

Weitere Informationen, auch zu den Entscheidungsgründen, sind in einer Pressemitteilung enthalten, die das Bundesverfassungsgericht im Internet unter www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg12-070.html veröffentlicht hat. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist unter http://tinyurl.com/1-bvr-199-11 zu finden.

Aktenzeichen: 1 BvR 199/11

- wolf -

 

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