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Wortlaut des Entwurfs der neuen CB-Funk-Frequenzzuteilung

Die Bundesnetzagentur (BNetzA, vormals RegTP) hat kürzlich den CB-Funk-Vereinigungen DAKfCBNF, DFA und RTCB den Entwurf einer neuen CB-Funk-Frequenzzuteilung zukommen lassen (das Funkmagazin berichtete).

Nachfolgend veröffentlichen wir den vollständigen Wortlaut dieses Entwurfs:

Vfg. xx / 2005

Auf Grund des § 55 Telekommunikationsgesetz werden hiermit die unten aufgeführten Frequenzen für CB-Funk zugeteilt. Die Verfügung Nr. 37/2005 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post wird hiermit aufgehoben.

1. Frequenzen

a) Europäisch harmonisierter Frequenzbereich

Frequenz

26,965 MHz
26,975 MHz
26,985 MHz
27,005 MHz
27,015 MHz
27,025 MHz
27,035 MHz
27,055 MHz
27,065 MHz
27,075 MHz
27,085 MHz
27,105 MHz
27,115 MHz
27,125 MHz
27,135 MHz
27,155 MHz
27,165 MHz
27,175 MHz
27,185 MHz
27,205 MHz

  Kanalnummer

1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20

  Frequenz

27,215 MHz
27,225 MHz
27,255 MHz
27,235 MHz
27,245 MHz
27,265 MHz
27,275 MHz
27,285 MHz
27,295 MHz
27,305 MHz
27,315 MHz
27,325 MHz
27,335 MHz
27,345 MHz
27,355 MHz
27,365 MHz
27,375 MHz
27,385 MHz
27,395 MHz
27,405 MHz

  Kanalnummer

21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40

b) Nationaler Erweiterungsbereich
Frequenz

26,565 MHz
26,575 MHz
26,585 MHz
26,595 MHz
26,605 MHz
26,615 MHz
26,625 MHz
26,635 MHz
26,645 MHz
26,655 MHz
26,665 MHz
26,675 MHz
26,685 MHz
26,695 MHz
26,705 MHz
26,715 MHz
26,725 MHz
26,735 MHz
26,745 MHz
26,755 MHz

  Kanalnummer

41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60

  Frequenz

26,765 MHz
26,775 MHz
26,785 MHz
26,795 MHz
26,805 MHz
26,815 MHz
26,825 MHz
26,835 MHz
26,845 MHz
26,855 MHz
26,865 MHz
26,875 MHz
26,885 MHz
26,895 MHz
26,905 MHz
26,915 MHz
26,925 MHz
26,935 MHz
26,945 MHz
26,955 MHz

  Kanalnummer

61
62
63
64
65
66
67
68
69
70
71
72
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75
76
77
78
79
80

2. Nutzungsbestimmungen

a) Allgemeine Nutzungsbestimmungen

Der CB-Funk ist eine private, nicht kommerzielle Funkanwendung und dient der Nachrichtenübermittlung zwischen den Nutzern. Rundfunkähnliche Sendungen, Daueraussendungen oder Bakenaussendungen sind nicht gestattet. Die Frequenzen des CB-Funks werden zur gemeinschaftlichen Nutzung zugeteilt, so dass gegenseitige Beeinträchtigungen nicht auszuschließen sind. Die Übertragungen müssen, z.B. hinsichtlich ihrer Dauer, so gestaltet werden, dass allen Frequenznutzern ein möglichst beeinträchtigungsfreier Funkbetrieb ermöglicht wird. Im CB-Funk ist ausschließlich die Betriebsart Simplex zulässig, d.h. Wechselsprechen auf einer Frequenz. Die Kanalbandbreite beträgt je 10 kHz.

b) Nutzungsbestimmungen im europäisch harmonisierten Frequenzbereich1) (Kanäle 1-40)

Die Kanäle 1 bis 40 dürfen wie folgt genutzt werden:

a) Mit der Sendeart F3E/G3E = Frequenz-/Phasenmodulation
(ein Kanal mit analoger Information, Fernsprechen)
maximale zulässige äquivalente Strahlungsleistung: 4 Watt

b) mit der Sendeart A3E = Amplitudenmodulation
(ein Kanal mit analoger Information, Fernsprechen),
maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung: 1 Watt,

c) mit der Sendeart J3E = Einseitenband mit unterdrücktem Träger
(ein Kanal mit analoger Information, Fernsprechen);
maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung: 4 Watt.

c) Datenübertragung

Zur Datenübertragung dürfen ausschließlich die Kanäle 6, 7, 24, 25, 40, 41, 52, 53, 76, 77 unter Beachtung übrigen Nutzungsbestimmungen genutzt werden.

d) Einschränkende Nutzungsbestimmungen im nationalen Erweiterungsbereich (Kanäle 41- 80)

(1) Die Kanäle 41 bis 80 dürfen nur mit Frequenz-/ Phasenmodulation mit einer zulässigen äquivalenten Strahlungsleistung von maximal 4 Watt genutzt werden.

(2) In den nachfolgenden Städten/Landkreisen (Schutzzone zu Nachbarstaaten) kann die Frequenznutzung von ortsfesten CB-Funkstellen nur aufgrund Antrags im Einzelfall gestattet werden, wenn dies eine Koordinierung mit dem Ausland zulässt. Frequenzzuteilungsanträge sind bei den Außenstellen der Bundesnetzagentur erhältlich oder können von der Internetseite der Bundesnetzagentur herunter geladen werden (http://www.bundesnetzagentur.de).

1)ERC/DEC(98)11 ERC Decision of 23 November 1998 on the harmonized frequency band to be designated for CEPT PR 27 radio equipment and on the implementation of the technical standard for this equipment.

Aachen
Ahrweiler
Altötting
Aurich
Bad Dürkheim
Bad Tölz-Wolfratshausen
Baden-Baden
Barnim
Bautzen
Berchtesgadener Land
Bernkastel-Wittlich
Biberach
Birkenfeld/Nahe
Bitburg-Prüm
Bodenseekreis
Borken
Breisgau-Hochschwarzwald
Calw
Cochem-Zell
Cottbus
Daun
Donnersbergkreis
Emden
Emmendingen
Emsland
Euskirchen
Flensburg
Frankenthal
Frankfurt/Oder
Freiburg i. Br.
Freudenstadt
Freyung-Grafenau
Garmisch-Partenkirchen
Germersheim
Görlitz
Grafschaft Bentheim
Greifswald
Heinsberg
Kaiserslautern
Karlsruhe
Kaufbeuren
Kempten
Kleve
Konstanz
Kusel
Landau i. d. Pfalz
Leer
Lindau
Löbau-Zittau
Lörrach
Ludwigshafen
  Märkisch-Oderland
Memmingen
Merzig-Wadern
Miesbach
Mühldorf a. Inn
Neunkirchen
Neustadt a. d. Weinstraße
Niederschlesische Oberlausitz
Nordfriesland
Oberallgäu
Oberspreewald-Lausitz
Oder-Spree
Ortenaukreis
Ostallgäu
Ostholstein
Ostvorpommern
Passau
Pforzheim
Pirmasens
Rastatt
Ravensburg
Rendsburg-Eckernförde
Rhein-Pfalz-Kreis
Rosenheim
Rottal-Inn
Rottweil
Saarbrücken
Saarlouis
Saar-Pfalz-Kreis
Schleswig-Flensburg
Schwarzwald-Baar-Kreis
Sigmaringen
Speyer
Spree-Neiße
St. Ingbert
St. Wendel
Südl. Weinstraße
Südwestpfalz
Traunstein
Trier (-Saarburg)
Tuttlingen
Uckermark
Uecker-Randow
Unterallgäu
Viersen
Völklingen
Waldshut
Weilheim-Schongau
Zollernalbkreis
Zweibrücken

3. Nebenbestimmungen

a) Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.15 befristet.

b) Wenn durch Nutzung der Kanäle 41 bis 80 Störungen bei Frequenznutzungen in Nachbarstaaten auftreten, hat der Zuteilungsinhaber auf Aufforderung der Bundesnetzagentur unverzüglich den Sendebetrieb auf den beanstandeten Frequenzen einzustellen. Für aufgrund derartiger Maßnahmen ggf. entstehende Kosten wird keine Haftung übernommen.

c) Bei Frequenznutzungen durch unbemannte, automatisch betriebene Stationen für Datenübertragungen ist die telefonische oder sonstige Erreichbarkeit des für diese Station Verantwortlichen zu gewährleisten. Dazu sind bei Beginn und Beendigung der Verbindung Name, Anschrift (kein Postfach) und weitere Angaben zur unverzüglichen Erreichbarkeit des Verantwortlichen (z.B. Telefonnummer) zu übermitteln.

d) Die Teilnahme am CB-Funk auf Schiffen bzw. in Luftfahrzeugen ist nur erlaubt, wenn die Bestimmungen des Bundesministers für Verkehr dies gestatten bzw. auf Schiffen, die nicht der Schiffssicherheitsverordnung unterliegen, wenn der Schiffsführer es gestattet.

Hinweise

1. Die mit dieser Allgemeinzuteilung zugeteilten Frequenzbereiche werden auch für andere Zwecke benutzt. Es wird keine Gewähr für Störungsfreiheit oder eine Mindestqualität des Funkverkehrs übernommen.

Der Frequenznutzer hat Störungen durch andere Frequenznutzungen hinzunehmen, die berechtigterweise ebenfalls in diesem Frequenzbereich betrieben werden.

2. Diese Frequenzzuteilung hat weder die Strahlungssicherheit noch die elektrische und mechanische Sicherheit der Funkanlagen einschließlich der Antennenanlagen zum Gegenstand. Hierfür gelten die einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften. Der Frequenznutzer hat den Schutz von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern nach den jeweils gültigen Vorschriften sicherzustellen.

3. Die Geräte, die im Rahmen dieser Frequenznutzung eingesetzt werden, unterliegen den Bestimmunge des "Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" (FTEG) bzw. Richtlinie 1999/5/EG (R&TTE-Richtlinie) und des "Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten" (EMVG) und müssen mit einer entsprechenden CE-Kennzeichnung versehen sein. Aus Gründen des Bestandsschutzes ist auch der Betrieb von Altgeräten zulässig, die nach einer früheren Zulassungsvorschrift in Deutschland zugelassen wurden und mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen sind.

4. Die Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte (z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art).

5. Beauftragten der Bundesnetzagentur ist gemäß §§ 7 und 8 EMVG der Zugang zu Grundstücken, Räumlichkeiten und Wohnungen, in denen sich Funkanlagen und Zubehör befinden, zur Prüfung der Anlagen und Einrichtungen zu gestatten bzw. zu ermöglichen.

6. Beim Auftreten von Störungen werden für CB-Funkgeräte die Parameter der europäisch harmonisierten Normen EN 300 135 und EN 300 433 zu Grunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden, die zur Überprüfung der o.g. Parameter beachtet werden müssen, sind ebenfalls diesen Normen zu entnehmen.

225-2

Soweit der Wortlaut des Entwurfs der Bundesnetzagenur. Es handelt sich dabei nicht um eine endgültige Fassung, sondern um ein Arbeitspapier, an dem sehr wahrscheinlich noch Änderungen vorgenommen werden.

Die Bundesnetzagentur hatte im September angekündigt, dass sie eine neue CB-Funk-Frequenzzuteilung noch in diesem Jahr in Kraft setzen wolle. Bis zum Inkrafttreten der neuen Frequenzzuteilung gilt die bisherige Zuteilung vom Mai dieses Jahres (Verfügung 37/2005), die im Internet unter www.bundesnetzagentur.de/media/archive/1533.pdf heruntergeladen werden kann.

- wolf -

 

© FUNKMAGAZIN
www.meinrufzeichen.de

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