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Wirtschaftsministerium: "Schutzabstände" bleiben bestehen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) vertritt die Auffassung, dass die sogenannten "Schutzabstände" für die CB-Kanäle 41 bis 80 auch "in den nächsten Jahren weiter bestehen bleiben". Dies geht aus einem Antwortschreiben des BMWi an den Bundestagsabgeordneten Matthäus Strebl (CSU) hervor.

Vorausgegangen war eine Unterschriftenaktion, die vom "Frankenwälder CB-Club" im Mai 2000 ins Leben gerufen wurde. Mit ihren Unterschriften sollten die CB-Funker folgende vier Forderungen unterstützen (Zitat aus der Unterschriftenliste):

"1. Eine europäische Regelung für den CB-Funk und somit ein europäisches CB-Gesetz!
2. In ganz Europa eine Gebührenfreiheit für den CB-Funk!
3. Alle CB-Funker sollten gleich behandelt werden. Abschaffung der Schutzzonenregelung!
4. Der CB-Funk soll ein eigenständiger Funkdienst werden!"

Nach Abschluß der Aktion, an der sich rd. 2000 CB-Funker beteiligten, wurden die Unterschriftenlisten dem Abgeordneten Matthäus Strebl übergeben. Dieser reichte die damit verbundenen Forderungen an das Wirtschaftsministerium weiter und bat um Stellungnahme.

Das Wirtschaftministerium, vertreten durch seinen parlamentarischen Staatssekretär Siegmar Moosdorf, antwortete dem Bundestagsabgeordneten am 17.09.2001 wie folgt:

 

Sehr geehrter Herr Strebl,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 31. Juli 2001.

Bevor ich konkret auf Ihre Fragen eingehe, gestatten Sie mir bitte einige grundsätzliche Ausführungen.

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) legt in seinem § 48 die Ermächtigung für die Erhebung von einmaligen Gebühren für Frequenzzuteilungen und jährlichen Beiträgen für diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind, fest. Die entsprechenden Verordnungen sind die Frequenzgebührenverordnung (FGebV) vom 21. Mai 1997 (veröffentlicht im BGBl. I Nr. 33 S. 1226) sowie die Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV) vom 20. Dezember 2000 (veröffentlicht im BGBl. I Nr. 55 S. 1704).

In Deutschland gibt es einige Millionen CB-Funker, von denen der weitaus größere Teil CB-Funkanlagen betreibt, deren Frequenznutzung als allgemein zugeteilt gilt. Das heißt u.a. auch, dass sie keine Gebühren und Beiträge zu zahlen haben.

Die Jahresbeiträge für Einzelzuteilungen wurden in den letzten zwei Jahren zweimal deutlich gesenkt: 2000 von 54 DM auf 35 DM und 2001 von 35 DM auf 27 DM. Dieses wurde ermöglicht durch sinkenden Aufwand bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP).

Die gegenwärtige Rechtslage erlaubt kein weiteres Entgegenkommen.

Es wird jedoch z.Zt. geprüft, ob das Ausmaß der Einzelzuteilungen für CB-Funk weiter reduziert werden kann. Damit würde dann auch die Anzahl der Gebühren- und Beitragsbescheide verringert.

Die in der Unterschriftenaktion vorgebrachten Argumente ("Tatsachen") für die Forderung nach "Abschaffung der CB-Gebühren" sind unbegründet bzw. unzutreffend.

zu 1 und 4:

Europaweit stehen dem CB-Funk 40 harmonisierte Kanäle zur Verfügung und können weitestgehend störungsfrei genutzt werden, wobei im Sinne des TKG unter störungsfreier Nutzung ausschließlich technisch und ausbreitungsbedingte Störungen zu verstehen sind; nicht etwa mutwillige Störungen des Sprechfunkverkehrs.

Vor einigen Jahren, noch zu Zeiten des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation (BMPT), war auf Druck der Industrie und der Interessenverbände der CB-Funker in Deutschland eine Erweiterung auf 80 Kanäle vorgenommen worden. Es war damals davon ausgegangen worden, dass sich die Nachbarländer dieser Erweiterung bald anschließen würden. Dies ist jedoch aus verschiedenen Gründen bis heute nicht geschehen.

Zum Schutz der anderen Funkanwendungen in den Nachbarländern mussten in Deutschland entlang den Außengrenzen mit Ausnahme der Grenze zur Tschechischen Republik Schutzabstände eingerichtet werden. Innerhalb dieser Schutzabstände dürfen CB-Funkanlagen (auf den neuen 40 Kanälen) nur unter Einhaltung bestimmter Auflagen betrieben werden und können keinen Schutz vor Störungen erwarten. Die Regelung wurde mit der BMPT-Amtsblattverfügung 264 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 26 vom 22.11.1995) getroffen (s. Anlage). Die Schutzabstände betragen danach für Feststationen 70 bzw. 45 km und für mobil betriebene CB-Funkanlagen 25 bzw. 15 km.

Es ist leider auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abzusehen, dass sich die Nachbarländer der Kanalerweiterung anschließen werden. Deshalb müssen die eingerichteten Schutzabstände auch in den nächsten Jahren weiter bestehen bleiben.

zu 2 und 3:

Unterschiedliche Gebühren- und Beitragssätze kann es in Deutschland nicht geben, weil das TKG und seine Verordnungen bundesweit gelten und durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) mit ihren bundesweit verteilten Außenstellen einheitlich umgesetzt werden.

Grundlage für den Amateurfunkdienst in Deutschland bilden ein eigenständiges Amateurfunkgesetz und eine zugehörige Verordnung, in der u.a. die einmaligen Gebühren für das Verwaltungshandeln festgelegt sind. Da es sich beim Amateurfunkdienst um einen weltweit agierenden und organisierten Funkdienst handelt, befinden sich diese Bestimmungen in Übereinstimmung mit den internationalen Vorgaben, beispielsweise ITU/Radio Regulations.

Die unterschiedliche Frequenzausstattung vom Amateurfunkdienst und CB-Funk ist für die Höhe der Beiträge nicht relevant. Nach der rechtsgültigen VO ist nur der Aufwand maßgehend, und der wird jährlich von der RegTP ermittelt.

Ich hoffe, mit meinen Ausführungen zur Klarstellung beigetragen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
(gez. Siegmar Mosdorf)

 

- wolf -

 

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