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Verwaltungsgericht: RegTP-"Bearbeitungsgebühren" rechtmäßig

Die RegTP darf auch dann Gebühren für Maßnahmen des RegTP-Prüf- und Messdienstes wegen Verstoßes gegen das Telekommunikationsgesetz erheben, wenn den betroffenen Funker keine Schuld an dem Verstoß trifft. Zu diesem Schluss kam das Verwaltungsgericht Köln in zwei Fällen aus dem Jahre 2001, deren Begründungen uns erst jetzt erreichten.

In einem Falle war bei einem CB-Funker nach vorheriger Ankündigung eine Überprüfung der Funkanlage durch die RegTP vorgenommen worden. Die RegTP-Mitarbeiter stellten dabei eine Abweichung vom zulässigen Frequenzhub und der zulässigen Frequenzablage fest. Kurze Zeit später schickte die RegTP dem Funker einen Beitragsbescheid, in dem eine Bearbeitungsgebühr von 250 DM gefordert wurde.

Der Funker zog vor Gericht. Er forderte, dass der Beitragsbescheid aufgehoben werde, u.a. deshalb, weil ihn keine Schuld an dem Verstoß treffe. Das beanstandete CB-Funkgerät sei originalversiegelt gewesen und er habe keinerlei Änderungen daran vorgenommen. Außerdem sei ihm kein Messprotokoll vorgelegt worden. Er betrachte die Gebühr von 250 DM als "Bestrafung" für eine Tat, die er nicht begangen habe und dafür, dass er sein Gerät ordnungsgemäß angemeldet habe.

Die RegTP räumte ein, dass die beanstandenten Abweichungen durch Alterung und Verschleiß des Funkgeräts entstanden sein könnten. Ein Verschulden des Funkers werde jedoch vom Telekommunikationsgesetz (TKG) für die Gebührenerhebung nicht vorausgesetzt.

Das Gericht teilte die Auffassung der RegTP und wies die Klage des CB-Funkers ab. In der Begründung des Gerichts heißt es dazu wörtlich:

"Der von der Beklagten festgestellte und von der Klägerin nicht bestrittene Verstoß im Sinne des § 49 TKG in Form von Abweichungen von der zulässigen Frequenzablage und dem zulässigen Frequenzhub setzt kein Verschulden voraus und und beinhaltet nicht den Vorwurf einer strafbaren Handlung oder Ordnungswidrigkeit. Die Vorschrift hat vielmehr rein ordnungsrechtlichen Charakter und ermächtigt die Behörde, die notwendigen - gebührenauslösenden - Maßnahmen zur Sicherung eines störungsfreien Funkverkehrs zu ergreifen. Der jeweilige Betreiber ist - ordnungsrechtlich ausgedrückt - allein wegen des Betreibens seiner mit Mängeln behafteten Anlage Zustandsstörer, weshalb dieser Mangel ('Verstoß') ihm zugerechnet wird. Die Gebühren stellen ebenso wenig eine Geldstrafe oder ein Bußgeld dar; mit ihnen wird allein der Ersatz von Kosten festgesetzt, die entstanden sind und nicht nur von der Beklagten auf den jeweiligen Betreiber der Anlage umgelegt können, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - wie hier - sogar müssen. Die Gebühren sind also insbesondere keine Bestrafung für eine Tat, die die Klägerin nicht begangen hat und schon gar nicht für eine Anmeldung der Anlage. Es liegt bei der Klägerin, diese mangelfrei zu betreiben, auch wenn sie die Mängel nicht verschuldet hat. Das wäre ihr schon wegen der vorherigen Ankündigung der Überprüfung - etwa bei einem Betrieb - auch möglich gewesen, hätte dann allerdings voraussichtlich Kosten in Form einer Vertragsvergütung nach sich gezogen. So, wie die Vergütung dort nicht von einer vorherigen Möglichkeit zur (eigenen) Behebung von Mängeln abhängig ist, sieht auch das Telekommunikationsgesetz vor der Gebührenfestsetzung keine Möglichkeit zur Stellungnahme oder gar Nachbesserung durch den Anlagenbetreiber selbst vor." (Ende des Zitats)

Auch die Höhe der Gebühr von 250 DM ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden.

Im zweiten Falle ging es um eine Betriebsfunkanlage, die infolge eines Fehlers des Funkgeräteherstellers auf einer falschen Frequenz sendete. Die RegTP stellte diesmal 250 DM "Bearbeitungsgebühr" und zusätzlich 1700 DM für Messeinsätze in Rechnung.

Auch in diesem Fall urteilte das Verwaltungsgericht Köln, dass die Erhebung der Gebühren und deren Höhe rechtmäßig seien. Auf ein Verschulden - so das Gericht - komme es nicht an.

(Aktenzeichen: 25 K 6693/99 und 25 K 8565/98)

Der volle Wortlaut des ersten hier genannten Gerichtsschlusses kann im Internet unter www.funkurteile.de/Gerichtsurteile_-_Pressemittei/CB-Funk_2/Unbenannt/unbenannt.html eingesehen werden.

- wolf -

 

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