FM - DAS FUNKMAGAZIN
Hobbyfunk-News


14.09.2008

Bundesnetzagentur: Keine Bedenken gegen "Freenet"-Gateways...

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat offenbar keine Bedenken gegen den Betrieb von "Freenet"-Gateways, sofern die Funkgeräte technisch nicht verändert werden und keine Daueraussendungen produziert werden.

Ein Hobbyfunker aus Hessen hatte am 4. August 2008 folgende Anfrage an die Bundesnetzagentur geschickt (Zitat):

Sehr geehrte Damen und Herren,

ist ein Gatewaybetrieb mit Freenetgeräten (149mHz) in Deutschland erlaubt. Der Betrieb von Gateways mit PMR und CB-Geräten ist ja erlaubt, nur bei dem Freenetbereich ist mir die lage unklar.

Ich bitte Sie mir diesbezüglich eine verbindliche auskunft zu geben - Danke.

Mit freundlichen Grüßen
xxxxxxxxxx
(Zitatende)

Er erhielt daraufhin nach eigenen Angaben am 8. August 2008 folgende Anwort (Zitat):

Sehr geehrter Herr xxxxxxxxxx,

vielen Dank für Ihre mail.

Wenn nach Ihrer Ansicht ein "Gatewaybetrieb" von PMR- und CB- Funkgeräten erlaubt ist, sehe ich keinen Grund, warum der Gleiche Betrieb nicht auch mit dem Kurzstreckenfunk 149 MHz erlaubt sein sollte.

Die Frequenznutzungsbestimmungen der entsprechenden Allgemeinzuteilungen von Frequenzen regeln die betrieblichen und technischen Eigenschaften der Funkübertragungsstrecke, also den Bereich zwischen Sender und Empfänger.

Werden Funkanlagen über eine niederfrequente Schnittstelle, beispielsweise Mikrofon- oder Kopfhörerbuchsen, mittels einer speziellen Software an ein anderes Übertragungsmedium, z.B. das Internet, angeschlossen, so ist dies nicht Gegenstand der Frequenzregulierung.

Davon unbenommen bleibt selbstverständlich, dass die Funkgeräte nicht derartig verändert werden dürfen, dass die Herstellerkonformitätserklärung unwirksam wird, oder durch unsachgemäße Handhabung bzw. technische Fehler bestimmungswidrige funktechnische Ereignisse, wie z.B. Daueraussendungen, produziert werden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
xxxxxxxxxx, Bundesnetzagentur 225-8
(Zitatende - Die beteiligten Personen sind der Redaktion bekannt.)

Die Bundesnetzagentur vertritt damit offensichtlich eine andere Rechtsauffassung als die (ihr untergeordnete) Außenstelle Mülheim. Die Außenstelle hatte bei der Überprüfung eines Gateways die Meinung vertreten, dass der Betrieb eines "Freenet"-Gerätes als HF-Gateway der "Freenet"-Allgemeinzuteilung widersprechen würde (das Funkmagazin berichtete).

- wolf -

 

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