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Hobbyfunk-News


14.09.2011

BNetzA veröffentlicht Entwurf zur Änderung der CB-Allgemeinzuteilung

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 14. September 2011 in ihrem Amtsblatt Nr. 18 den Entwurf einer Verfügung veröffentlicht, mit der die CB-Funk-Allgemeinzuteilung geändert werden soll.

Der Entwurf sieht vor, dass die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung (ERP) im CB-Funk auf 4 Watt für AM und 12 Watt (PEP) für SSB angehoben wird. Damit soll die europäische CEPT-Entscheidung ECC 11(03), die im Juni 2011 in Kraft trat, in deutsches Recht umgesetzt werden (das Funkmagazin berichtete).

Entfallen soll künftig die Angabe zur maximal zulässigen Senderausgangsleistung an der Antennenbuchse des Funkgerätes, die bisher hilfsweise dazu diente, die "messtechnische Überprüfung praxisgerecht zu erleichtern". Ebenfalls entfallen soll die Anmerkung, dass die BNetzA davon ausgeht, dass Rundstrahlantennen keinen Gewinn gegenüber einem Dipol aufweisen.

An den übrigen Vorschriften für den CB-Funk soll sich dem Entwurf zufolge nichts ändern. Ebenfalls unverändert bleiben soll der Hinweis, dass für stationäre Funkanlagen mit einer Strahlungsleistung ab 10 Watt EIRP eine Standortbescheinigung erforderlich ist.

Der Entwurf der Änderungsverfügung kann im Internet unter www.meinrufzeichen.de/cb-entwurf-0911.pdf heruntergeladen werden.

Interessierte Funkfreunde haben die Möglichkeit, den Entwurf zu kommentieren. Kommentare können per E-Mail als Word- oder PDF-Dokument mit dem Betreff "225-3 CB" an referat225@bnetza.de oder in Papierform an die Bundesnetzagentur, Referat 225, Canisiusstraße 21, 5122 Mainz geschickt werden. Einsendeschluss ist der 14. Oktober 2011.

- wolf -

 

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Dieser Beitrag darf ungekürzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche Medien (z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprüche, CB-Packet-Radio) übernommen werden.


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