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Hobbyfunk-News


16.04.2008

Bundesnetzagentur zum Thema "CB-Funk mit Amateurfunkgeräten"

Die Bundesnetzagentur vertritt die Auffassung, dass Amateurfunkgeräte grundsätzlich auch im CB-Funk verwendet werden dürfen. Voraussetzung ist, dass es sich um im Handel erhältliche Amateurfunkgeräte handelt (keine Eigenbauten oder Umbauten), die ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht wurden und mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sind.

Dies geht aus einer Auskunft hervor, die ein Berliner Funkfreund von der Bundesnetzagentur erhielt. Aufgrund einer Diskussion im Internet-Forum funkbasis.de hatte der Funker bei der Behörde angefragt, inwieweit ein Funkbetrieb mit Amateurfunkgeräten im CB-Funk zulässig sei, sofern die Geräte die für den CB-Funk festgelegten technischen Parameter einhalten.

Die Bundesnetzagentur antwortete wie folgt (Zitat):

Sehr geehrter Herr .....,

gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) darf eine Nutzung zugeteilter Frequenzen, also z.B. im CB-Funk, nur mit Funkanlagen erfolgen, die für den Betrieb in Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind. Dies ist als Hinweis auf § 11 Abs. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) zu verstehen.

In der "Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für den CB-Funk" ist daher der Hinweis enthalten, dass die Bundesnetzagentur davon ausgeht, dass die in § 2 der Allgemeinzuteilung festgelegten Nutzungsbestimmungen eingehalten werden, wenn die Frequenznutzung mit einem bestimmungsgemäßen Gebrauch von ordnungsgemäß unterhaltenen Funkgeräten erfolgt,

a) deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Richtlinie 1999/5/EG erklärt wurde und mit einer entsprechenden CE-Kennzeichnung versehen sind, oder

b) die nach einer früheren Vorschrift in Deutschland zugelassen wurden und mit entsprechenden Kennzeichnung versehen sind, oder

c) die durch dazu autorisierte Stellen in anderen europäischen Ländern zugelassen wurden.

Davon ausgenommen sind lediglich Funkgeräte, die von Funkamateuren im Sinne des Amateurfunkgesetzes (AFuG) verwendet werden und die nicht im Handel erhältlich sind. Als nicht im Handel erhältliche Funkanlagen gelten auch aus Einzelteilen bestehende Bausätze, die von Funkamateuren zusammengesetzt werden sowie handelsübliche Anlagen, die von Funkamateuren für ihre Zwecke umgebaut wurden (§ 1 Abs. 3 FTEG). Derartige Funkgeräte dürfen jedoch ausschließlich auf Frequenzen des Amateurfunkdienstes betrieben werden (§ 5 Abs. 3 AFuG).

Für "fertige" Amateurfunkgeräte, die im Handel erhältlich sind, wie die klassischen 10/11 m Transceiver, gilt das FTEG uneingeschränkt. Diese dürfen, sofern sie nach dem FTEG ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden und gekennzeichnet sind, unter Beachtung der entsprechenden Bestimmungen der Allgemeinzuteilung auch auf CB-Funkfrequenzen senden.

Mit freundlichen Grüßen
.....

(Ende des Zitats. Verlinkung und Hervorhebung durch uns.)

Soweit die Auskunft der Bundesnetzagentur.

Das FTEG (Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen) bestimmt in § 11 Absatz 1, dass Funkanlagen "zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck" in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die grundlegenden Anforderungen des Gesetzes erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind. Der Hersteller bzw. Importeur muss jedem Funkgerät u.a. "Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung" des Gerätes beilegen (§ 10 Absatz 3 FTEG).

Der technische Leiter eines großen deutschen CB-Funk-Anbieters teilte uns dazu auf Anfrage mit, dass die BNetzA in ihrer Auskunft den bestimmungsgemäßen Verwendungszweck von Funkgeräten etwas deutlicher hätte herausstellen können. Es sei unstrittig, dass ein Amateurfunkgerät einen Frequenzbereich haben dürfe, der über die Amateurfunkbänder hinausgeht. Man dürfe ein Amateurfunkgerät aber nur für den vom Hersteller vorgeschriebenen Verwendungszweck - d. h. den Amateurfunk - benutzen.

- wolf -

 

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