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Hobbyfunk-News


16. 09. 2005

Neue CB-Funk-Allgemeinzuteilung noch in diesem Jahr

Die Allgemeinzuteilung für den CB-Funk wird überarbeitet und noch in diesem Jahr neu veröffentlicht. Dies teilte die Bundesnetzagentur (BNetzA - vormals RegTP) der Deutschen Funk-Allianz (DFA) mit.

Die DFA und andere CB-Funk-Nutzer hatten sich mit Vorschlägen zur Änderung der CB-Funk-Allgemeinzuteilung an die BNetzA gewandt. Vier Vorschläge der DFA werden nach Angabe der BNetzA in die neue Allgemeinzuteilung einfließen. Dabei handelt es sich um Streichungen des "EMVU-Passus", des "VoIP-Verbots", des Verbots von Rundspruchsendungen und des Gebrauchs von Rufzeichen. In weiteren fünf Punkten ist die BNetzA den Vorschlägen der DFA nicht gefolgt. Dabei ging es um Fragen der "Nichtigkeit von Frequenzzuteilungen", der Definition von Fachbegriffen, der Überwachung von CB-Funk-Inhalten, der Schutzzonenregelung und der Adressnennung bei unbemannten Stationen.

Hier die wesentlichen Inhalte der neuen, geplanten CB-Funk-Frequenzzuteilung:

Die technischen Parameter des CB-Funks, also Frequenzen, zulässige Sendeleistung und Bandbreite, bleiben unverändert.

Die "einschränkenden Nutzungsbestimmungen" werden dagegen auf ein "zur Sicherstellung einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung" notwendiges Maß gekürzt. Hier wird es folgende Änderungen geben:

1. Der Hinweis, dass für ortsfeste Funkanlagen mit einer Strahlungsleistung ab 10 Watt EIRP eine Standortbescheinigung erforderlich ist, entfällt. Die BNetzA begründet dies damit, dass im CB-Funk Strahlungsleistungen von mehr als 10 Watt EIRP nicht zulässig sind und der Hinweis auf die Standortbescheinigung deshalb nicht erforderlich ist.

(Anmerkung der Red.: Strahlungsleistungen von mehr als 10 Watt EIRP sind im CB-Funk bei Verwendung von Richtantennen durchaus zulässig. Die "10-Watt-EIRP-Regelung" gilt weiterhin auch für den CB-Funk. Sie ist in einer separaten Rechtsverordnung festgelegt, die nicht durch eine "Allgemeinzuteilung" außer Kraft gesetzt werden kann.)

2. Voice-over-IP wird von der BNetzA offenbar als Datenübertragung angesehen und ist "auf den hierfür zugewiesenen Kanälen" erlaubt. Der Passus in der bisherigen Allgemeinzuteilung, der sich als "Voice-over-IP-Verbot" deuten ließ, wird aufgehoben. Ersatzlos gestrichen wird auch die Einschränkung, dass Sprachübertragungen "nur auf direktem Weg" stattfinden dürfen.

3. Das Verbot von Rundspruchaussendungen wird aufgehoben. "Rundfunkähnliche Sendungen" und "Daueraussendungen" bleiben weiterhin verboten.

4. Alle "den Gebrauch von Rufzeichen betreffenden Passagen" werden gestrichen. Die BNetzA weist darauf hin, dass im CB-Funk keine Rufzeichenpflicht besteht.

Keine Änderung gibt es voraussichtlich bei der Regelung, die besagt, dass bei Aussendungen einer unbemannten, automatisch betriebenen Stationen die Adressdaten des Verantwortlichen übermittelt werden müssen. Die BNetzA hält es für erforderlich, dass es bei solchen Stationen möglich sein muss, den Verantwortlichen zu ermitteln. Die Führung einer "Stations-Datenbank", in der die Verantwortlichen registriert sind, lehnt die Behörde ab. Die derzeit vorgeschriebene Aussendung der Adressdaten sei noch das "mildeste Mittel", um eine "störungsfreie und effiziente Frequenznutzung" sicherzustellen. Einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen sieht die BNetzA nicht. Die Rechtslage sei vergleichbar mit der bei Internetdomains. Auch dort seien persönliche Daten öffentlich zugänglich.

Wenig Hoffnung macht die BNetzA den betroffenen CB-Funkern in Sachen "Schutzzonen-Regelung". Die BNetzA vertritt die Auffassung, dass "gemäß einschlägiger völkerrechtlicher Vereinbarungen (...) die Nachbarstaaten das Recht (haben), die Einhaltung bestimmter Höchstfeldstärken durch Funkwellen aus Deutschland auf ihrem Territorium einzufordern". Zur Zeit gebe es eine Abfrage der BNetzA in den Nachbarstaaten, ob diese weiterhin auf die Einhaltung der Schutzzonen bestehen. Die BNetzA gehe aber davon aus, dass "die Nachbarstaaten im Wesentlichen" auf der bisherigen Regelung bestehen werden".

- wolf -

 

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Dieser Beitrag darf ungekürzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche Medien (z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprüche, CB-Packet-Radio) übernommen werden.


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