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17.05.2008

Gericht: Unbefugte WLAN-Nutzung verstößt gegen "Abhörverbot"

Wer sich unerlaubt in ein "offenes" WLAN-Netz einloggt, der macht sich u.a. wegen Verstoßes gegen das im Telekommunikationsgesetz festgelegte "Abhörverbot" strafbar. Diese Rechtsauffassung vertrat das Amtsgericht Wuppertal in einem Urteil vom April 2007, das erst jetzt bekannt wurde.

In dem vorliegenden Fall hatte sich der Angeklagte mit einem Laptop von der Straße aus über den ungesicherten WLAN-Zugang einer ihm unbekannten Person ins Internet eingeloggt und per ICQ mit Bekannten gechattet. Der Betreiber des WLANs bemerkte dies und erstattete Anzeige.

Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, dass der WLAN-Router eine "Funkanlage" im Sinne des Telekommunikationsgesetzes sei und dass die vom Router ausgesendete IP-Nummer eine "Nachricht" darstelle. Weil die IP-Nummer nicht für den Angeklagten bestimmt gewesen sei, liege ein Verstoß gegen das Abhörverbot gemäß § 89 TKG vor.

Bei der sehr weiten Auslegung des Begriffs "Nachrichten" verwies das Gericht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu "Radarfallen". (Der BGH hatte im Jahre 1980 entschieden, dass die Aussendungen eines Radar-Geschwindigkeitsmessgeräts "Nachrichten" im Sinne des - damaligen - Fernmeldeanlagengesetzes seien.)

Außerdem - so das Amtsgericht Wuppertal - handele es sich bei IP-Adressen um "personenbezogene Daten" im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Durch den Zugriff auf den Router habe der Angeklagte diese unbefugt abgerufen und somit auch gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen. Der Angeklagte habe auch in Bereicherungsabsicht gehandelt, denn eine Internetnutzung werde üblicherweise nur gegen Entgelt gewährt. Um diesen "Wert der Nutzung" habe sich der Angeklagte bereichern wollen. Über etwaige finanzielle Nachteile des Inhabers des Internet-Anschlusses habe er sich "keine Gedanken gemacht". (Der Inhaber verfügte über eine Flatrate, aber das war dem Angeklagten nicht bekannt.) Der Angeklagte könne nicht damit rechnen, dass am Tatort - einem reinen Wohngebiet - ein kostenloser sog. "Hot-Spot" eingerichtet sei.

Das Gericht befand den Angeklagten für schuldig, tateinheitlich gegen § 89 Satz 1 in Verbindung mit § 148 Abs. 1 TKG sowie § 43 II Nr. 3 und § 44 BDSG verstoßen zu haben. Weil die Rechtslage "bisher ungeklärt" war, wurde vom Gericht nur eine "Verwarnung mit Strafvorbehalt" gemäß § 59 StGB ausgesprochen. Für den Wiederholungsfall wurde eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 5 Euro festgelegt. Der Laptop des Angeklagten wurde als "Tatwerkzeug" eingezogen.

Einem Angebot des Gerichts, das Verfahren (gegen Einziehung des Laptops) einzustellen, hatte der Angeklagte zuvor nicht zugestimmt.

(Aktenzeichen: 22 Ds 70 Js 6906/06)

- wolf -

Anmerkung: Das Urteil ist unter Juristen und Anwendern heftig umstritten. Eine kritische Betrachtung ist u.a. im Internet unter http://tinyurl.com/6pn2xg zu finden. Siehe dazu auch den Beitrag "Der strafrechtliche Schutz drahtloser Computernetzwerke (WLANs)" unter http://tinyurl.com/6x5j9y

 

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