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Funk-Beitrags- und Gebührenordnungen geändert

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat die "Frequenznutzungsbeitragsverordnung" und die "Frequenzgebührenverordnung" geändert. (In der Frequenznutzungsbeitragsverordnung ist der jährlich zu zahlende Beitrag für das Betreiben von Funkanlagen festgelegt; die Frequenzgebührenverordnung regelt einmalige Funkgebühren, zum Beispiel für das Ausstellen einer Genehmigungsurkunde.)

Hier die wichtigsten Änderungen:

Bei der Berechnung der jährlichen Frequenznutzungsbeiträge muss die Behörde berücksichtigen, dass der Staat einen Eigenanteil von 20 Prozent des Personal- und Sachaufwandes zu tragen hat. Damit sollen Kosten für solche Tätigkeiten abgegolten werden, die die Behörde im Interesse der Allgemeinheit vorgenommen hat und die deshalb nicht den einzelnen Funk-Nutzergruppen in Rechnung gestellt werden dürfen. Mit dieser Regelung hat das Ministerium auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln reagiert. Das Verwaltungsgericht hatte u.a. im August dieses Jahres bemängelt, dass eine solche Eigenbeteiligung des Staates bei der Bemessung der Beiträge bisher fehlte. (Siehe dazu unsere ausführlichen Berichte "Frequenznutzungsbeitragsverordnung rechtswidrig" Teil 1 und Teil 2)

Diese Regelung gilt auch für Beiträge aus den Jahren 1998 und 1999, sofern sie von der Behörde noch nicht erhoben worden sind.

Die vollständige Änderung der Frequenznutzungsbeitragsverordnung hat folgenden Wortlaut:


Erste Verordnung
zur Änderung der frequenznutzungsbeitragsverordnung

Vom 13. Dezember 2001

Auf Grund des § 48 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), der durch Artikel 226 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz:

Artikel 1

Die Frequenznutzungsbeitragsverordnung vom 13. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1704) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

"§ 3a
Selbstbehalt
Von dem durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachaufwand trägt der Bund 20 vom Hundert als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung. In den Beitragsbescheiden der Behörde ist der Selbstbehalt nach Satz 1 zu berücksichtigen."

2. § 9 wird wie fogt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "1996 bis 1999" durch die Angabe "1998 und 1999" ersetzt.

b) Folgender Absatz wird angefügt
"(3) Für die Beiträge nach Absatz 1 gilt § 3a entsprechend."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 13. Dezember 2001

Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller

Außerdem hat das Ministerium die in der Frequenzgebührenverordnung festgelegten einmaligen Gebühren auf Euro umgestellt. Für den CB-Funk ergeben sich dadurch ab 1. Januar 2002 folgende Gebührensätze:

Frequenzzuteilung für die Teilnahme am CB-Funk mit einer Sendefunkanlage, soweit nicht allgemeinzugeteilt: 15,- Euro (bisher 30,- DM);

Zuschlag für jede weitere Sendefunkanlage: 5,- Euro (bisher 10,- DM);

Frequenzzuteilung für innerhalb der vorläufigen Schutzabstände gelegene ortsfeste CB-Funkstandorte zur Nutzung der Kanäle 41 bis 80: 85,- Euro (bisher 170,- DM).

- wolf -

 

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