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Wortlaut der geänderten SRD-/LPD-Frequenzzuteilung

Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hat mit Amtsblattverfügung 5/2001 vom 17. Januar 2001 die Allgemeine Frequenzzuteilung für SRD-(LPD-)Funkgeräte (Vfg. 73/2000) vom 20. September 2000 geändert.

Nachfolgend der Wortlaut der geänderten, seit 17. Januar 2001 gültigen Fassung der Allgemeinen Frequenzzuteilung für SRD-(LPD-)Funkgeräte. Die durch die neue Verfügung 5/2001 aufgehobenen Textpassagen sind durchgestrichen dargestellt.

 

Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für Funkanlagen geringer Leistung des nichtöffentlichen mobilen Landfunks (nömL) in ISM-Frequenzbereichen; SRD (Short Range Devices)

Nachstehend wird die Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für Funkanlagen geringer Leistung des nichtöffentlichen mobilen Landfunks (nömL) in ISM-Frequenzbereichen bekannt gegeben. Diese Funkanlagen werden im internationalen Sprachgebrauch auch als Short Range Devices (SRD) bezeichnet. Die frühere international gebräuchliche Bezeichnung lautete Low Power Devices (LPD).

Diese Frequenzzuteilung ersetzt die mit der Amtsblattverfügung 239/1997 im Amtsblatt 26/97 veröffentlichte "Allgemeinzuteilung für Funkanlagen geringer Leistung für nichtöffentliche Funkanwendungen in ISM-Frequenzbereichen". Funkanlagen, die bis zum 8.4.2001 erstmalig in Verkehr gebracht werden, können alternativ auch entsprechend der Amtsblattverfügung 239/1997 betrieben werden.

Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für Funkanlagen geringer Leistung des nichtöffentlichen mobilen Landfunks (nömL) in ISM-Frequenzbereichen; Short Range Devices (SRD)

1. Hiermit werden auf Grund § 47 Abs. 1 und 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) die in Ziffer 3 dieser Allgemeinzuteilung aufgeführten Frequenzen mit den dort genannten, auf den Verwendungszweck abgestellten Parametern für das Betreiben von Funkanlagen geringer Leistung des nömL für die Benutzung durch die Allgemeinheit zugeteilt.

2. Funkanlagen geringer Leistung des nömL sind im wesentlichen für die Übertragung von Fernwirk-, Telemetrie-, Alarm- und Datensignalen sowie in einigen Frequenzbereichen von Audio- und Videosignalen zur Überbrückung kurzer Entfernungen bestimmt. Die maximal mit SRD zu überbrückende "kurze Entfernung" ergibt sich aus den Ausbreitungsbedingungen des jeweils genutzten Frequenzbereichs mit den dazugehörenden Leistungsgrenzwerten, den Bestimmungen zu den zu verwendenden Antennen und den geographischen sowie morphologischen Gegebenheiten am Einsatzort der Funkanlage.

3. Frequenzen und maximale Leistungspegel:

Für diese Funkanwendung dürfen ausschließlich folgende Frequenzbereiche mit der entsprechenden maximalen magnetischen Feldstärke oder maximalen Strahlungsleistung genutzt werden:

 6765,0 - 6975 kHz    42dBµA/m in 10 m Entfernung
 13,553 - 13,567 MHz  42dBµA/m in 10 m Entfernung    
 26,957 - 27,283 MHz  42dBµA/m in 10 m Entfernung oder 10 mW ERP 
 40,660 - 40,700 MHz  10 mW ERP 
 433,05 - 434,79 MHz  10 mW ERP 
 2400,0 - 2483,5 MHz  10 mW EIRP 
 5725,0 - 5875,0 MHz  25 mW EIRP 
 24,000 - 24,250 GHz 100 mW EIRP 

Für den Frequenzbereich 433,05 - 434,79 MHz gilt zusätzlich folgende Bestimmung über die Dauer der Aussendungen (duty cycle):

Die Dauer der Aussendungen je Sender darf, bezogen auf 1 Stunde, maximal 10 % betragen. Die zulässige Gesamtsendezeit je Stunde kann auf mehrere Intervalle aufgeteilt werden.

Die Funkanlagen dürfen mit integrierten Antennen oder mit Anbauantennen betrieben werden, die gemeinsam mit der Funkanlage, sowie ggf. vorhandener Antennenanschlussleitungen die festgelegten Nutzungsbedingungen erfüllen. Der Einsatz von Richtantennen ist nur mit fest ein- oder angebauten Antennen zulässig.

Es werden keine Kanalabstände festgelegt.

4. Im Rahmen dieser Frequenznutzung dürfen andere Telekommunikationsanlagen sowie andere Funkanlagen nicht gestört werden.

5. Verbindungen mit anderen Funkanlagen, Funknetzen oder öffentlichen Telekommunikationsnetzen bedürfen der Zustimmung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP).

6. Es dürfen nur Funkanlagen betrieben werden, die eine deutsche Zulassung besitzen oder gemäß den Vorschriften der Richtlinie 1999/5/EG (RTTE-Richtlinie) in Verkehr gebracht wurden und die im Frequenznutzungsplan festgelegten Nutzungsbedingungen für die zugeteilten Frequenzen erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sind.

7. Die RegTP kann die Bestimmungen dieser Allgemeinzuteilung nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ändern oder widerrufen.

8. Für den Fall, dass die Bestimmungen dieser Allgemeinzuteilung nicht eingehalten werden, kann die RegTP anordnen, dass einzelne Funkanlagen außer Betrieb zu nehmen sind und erst bei Einhaltung dieser Bestimmungen wieder in Betrieb genommen werden dürfen.

9. Erlischt diese Allgemeinzuteilung, sind die Anordnungen der RegTP über die Außerbetriebnahme der Funkanlagen, die unter diese Allgemeinzuteilung fallen, zu befolgen.

10. Eine Zusammenschaltung dieser Funkanlagen mit Funkanlagen, die dazu dienen, die Information in größere Entfernungen zu übertragen, als die in Ziffer 2 festgelegte "kurze Entfernung" - z. B. Repeater- bzw. Relaisbetrieb - ist nicht gestattet.

Dies gilt nicht für Funkanlagen, die der Versorgung innerhalb eines Grundstückes dienen.

 

Hinweise:

1 Es bedarf keiner weiteren Frequenzzuteilung im Einzelnen.

2 Die unter Ziffer 3 der o.a. Bestimmungen genannten Frequenzbereiche werden auch für andere Zwecke benutzt. Durch die Zuteilung dieser Frequenzen wird daher keine Gewähr für Störungsfreiheit oder eine Mindestqualität des Funkverkehrs übernommen. Der Benutzer der Funkanlagen hat vielmehr Empfangsstörungen durch andere Geräte und Funkanlagen der verschiedensten Art hinzunehmen, die berechtigterweise ebenfalls in diesen Frequenzbereichen arbeiten.

3 Werden Funkanlagen geringer Leistung für Funkanwendungen gewählt, die Auswirkungen auf die Sicherheit menschlichen Lebens haben können, sollten Hersteller und Nutzer die Möglichkeit von Empfangsstörungen beachten. Bei solchen Funkanwendungen haben die Hersteller die Nutzer auf die Gefahr möglicher Störungen sowie deren Folgen hinzuweisen.

4 Die Herstellerfirma, die Vertriebsfirma bzw. andere Inverkehrbringer dieser Funkanlagen sind verpflichtet, die Nutzer dieser Funkanlagen auf die wesentlichen Bestimmungen dieser Allgemeinzuteilung in geeigneter Form hinzuweisen. Zur Umsetzung dieser Bestimmung wird eine Übergangsfrist bis zum 7. April 2001 eingeräumt.

5 Es ist verboten, die vorstehenden Funkanlagen zum Abhören zu benutzen. Das Abhören und die Aufnahme von Nachrichten, die für andere bestimmt sind, ist unzulässig. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, anderen nicht mitgeteilt werden.

6 Diese allgemeine Frequenzzuteilung hat weder die Sicherheit von Personen in elektromagnetischen Feldern noch die elektrische und mechanische Sicherheit der Funkanlagen einschließlich der Antennenanlagen zum Gegenstand. Hierfür gelten die einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften.

7 Diese allgemeine Frequenzzuteilung betrifft nur telekommunikationsrechtliche Sachverhalte der Frequenznutzung. Sonstige Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art und Rechte Dritter, insbesondere ggf. zusätzlich erforderliche Zulassungen und Genehmigungen, z. B. baurechtlicher oder privatrechtlicher Art, bleiben unberührt.

 

 

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