FM - DAS FUNKMAGAZIN
Hobbyfunk-News


20. 02. 2004

Verfahren gegen Scanner-Benutzer in zweiter Instanz eingestellt

Das Landgericht Stuttgart hat das Verfahren gegen einen Scanner-Benutzer, dem u.a. ein Verstoß gegen das "Abhörverbot" vorgeworfen wurde, gegen Zahlung einer Geldbuße von 150 Euro eingestellt.

Im März 2003 hatte das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstadt den Beschuldigten wegen Verstoßes gegen den "Abhörparagrafen" 86 des Telekommunikationsgesetzes und wegen Nötigung mit einer Waffe zu einer Geldstrafe von 2100 Euro verurteilt (wir berichteten).

Der Scanner wurde im Oktober 2001 anlässlich einer Polizeikontrolle auf offener Straße bei dem Beschuldigten sichergestellt. Der Beschuldigte trug das Gerät in der Jackentasche und hatte einen Ohrhörer angeschlossen. Bei der anschließenden Überprüfung stellte sich heraus, dass in dem Gerät neben Rundfunkfrequenzen auch Betriebs-, Sondereinsatz- und Datenfunkfrequenzen der Landespolizeidirektion gespeichert waren.

Das Amtsgericht ging damals davon aus, dass der Beschuldigte in mindestens einem Falle unbefugt Behördenfunk abgehört hatte. Der Scanner wurde seinerzeit ersatzlos eingezogen, weil das Gericht die Auffassung vertrat, dass der Beschuldigte damit sonst weiterhin den Polizeifunk abhören werde.

Der Beschuldigte legte daraufhin gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein.

Das Landgericht Stuttgart als Berufungsinstanz konnte während einer fünfstündigen Verhandlung nicht zweifelsfrei klären, ob der Beschuldigte tatsächlich die Frequenzen in seinen Scanner einprogrammiert und damit den Polizeifunk abgehört hatte. Der Verteidiger, Rechtsanwalt Michael Riedel, legte dem Gericht eine Presseerklärung der Amateurfunk-Vereinigung AGZ aus dem Jahre 2000 vor. Darin wird von einem ähnlichen Fall berichtet, der mit einer Verfahrenseinstellung endete.

Das Landgericht stellte daraufhin mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Der Scanner muss dem Inhaber wieder ausgehändigt werden. Die Kosten für das Verfahren sowie ein Drittel der Auslagen für die Verteidigung muss die Staatskasse tragen.

Aktenzeichen: 41 Ns 134 Js 87141/01

- wolf -

Diese Meldung beruht auf einer Pressemitteilung von Rechtsanwalt Michael Riedel.

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