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Hobbyfunk-News


23.10.2012
Letztes Update: 08.11.2012

DKE stimmt umstrittenem Powerline-Normentwurf zu

Das deutsche Normungsgremium DKE hat am 22. Oktober 2012 dem umstrittenen Powerline-Normentwurf FprEN 50561-1 zugestimmt. Das berichtet der Funkamateur Karl Fischer, DJ5IL, im DARC-Forum.

Gegen den Entwurf stimmten lediglich drei Teilnehmer, und zwar Thilo Kootz, DL9KCR und Christian Entsfellner, DL3MBG (beide DARC) sowie Joachim Gröger, DK3NG (ADDX).

Das Abstimmungsergebnis von DKE wird nun dem "Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung" (CENELEC) übersandt. Dort befindet sich der Norm-Entwurf zur Zeit im Abstimmungsverfahren. Bis zum 2. November 2012 müssen die nationalen Normungsgremien der 32 CENELEC-Mitgliedsländer über den Norm-Entwurf abstimmen.

Der Normentwurf FprEN 50561-1 sieht u.a. neue Störgrenzwerte für Powerline-Anwendungen vor und hat zu kontroversen Diskussionen geführt (das Funkmagazin berichtete). Kritiker befürchten, dass die im Normentwurf enthaltenen "aufgeweichten" Störgrenzwerte dazu führen, dass in Zukunft vermehrt störende Powerline-Geräte auf den Markt kommen werden. Durch die Störungen würde die bestimmungsgemäße Nutzung insbesondere der Kurzwelle durch andere Funkdienste und -anwendungen wie Amateurfunk, CB-Funk und Rundfunk erheblich erschwert oder unmöglich gemacht werden.

- wolf -

Update vom 25.10.2012:
Wie DJ5IL nachträglich im DARC-Forum mitteilte, handelt es sich bei dem Abstimmungsergebnis um eine Empfehlung des DKE-Arbeitskreises AK 767.17.3. Die Entscheidung, welches Votum die DKE bis zum 2. November 2012 bei CENELEC abgeben wird, liegt beim DKE-Unterkomitee UK 767.17. Dieses ist nicht zwingend an die Empfehlung seines Arbeitskreises gebunden.

Update vom 08.11.2012:
Nach Angaben von DJ5IL hat die DKE am 2. November 2012 bei CENELEC ihr positives Votum für den umstrittenen Powerline-Normentwurf FprEN 50561-1 abgegeben. Die DKE ist damit der Empfehlung ihres Arbeitskreises vom 22. Oktober 2012 gefolgt. DJ5IL vertritt die Auffassung, dass der Normentwurf aus mehreren Gründen unzulässig ist. Er begründet dies ausführlich in einem Beitrag, der im Internet unter
http://cq-cq.eu/DJ5IL_rt005d.pdf zu finden ist.

 

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