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Hobbyfunk-News


25.02.2009

BNetzA-Antworten zu Abhörverbot und Verschlüsselung im CB-Funk

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat auf einen Fragenkatalog geantwortet, den ihr der Betreiber der Website "9cb.de", Jürgen Wiegand, übersandt hatte.

Jürgen Wiegand wollte von der BNetzA wissen, ob die Inhalte von CB-Funk-Aussendungen dem Abhörverbot (§ 89 TKG), dem Fernmeldegeheimnis (§ 88 TKG) und den Vorschriften des Datenschutzes von Bund und Ländern unterliegen. Er wollte außerdem wissen, ob die Übertragung verschlüsselter Informationen per CB-Funk erlaubt oder verboten ist.

Die BNetzA antwortete, dass CB-Funk-Aussendungen nicht dem Abhörverbot und auch nicht dem Fernmeldegeheimnis unterlägen. CB-Funk-Aussendungen seien für einen "unbestimmten Personenkreis" bestimmt, also "öffentliche Aussendungen", und diese seien vom Abhörverbot gem. § 89 TKG nicht erfasst. Das Fernmeldegeheimnis gem. § 88 TKG richte sich nur an sog. "Diensteanbieter", die es im CB-Funk nicht gebe.

Zum Thema Datenschutz erklärte die BNetzA, dass CB-Funk-Aussendungen den einschlägigen Datenschutzgesetzen unterlägen. Zu weiteren Fragen verwies die Behörde an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Datenschutzbeauftragten der Länder.

Zur Frage, ob eine Verschlüsselung von CB-Aussendungen zulässig sei, äußerte sich die Bundesnetzagentur ausweichend. In der Antwort heißt es (Zitat):

"Der CB-Funk ist als Funkdienst zur Kommunikation (Sprache und Daten) zwischen allen gleichberechtigten Nutzern eingerichtet. Eine Verschlüsselung widerspräche somit der Natur des CB-Funks. Er ist deshalb für die Übermittlung von persönlichen, vertraulichen oder schützwürdigen Informationen nicht die richtige Plattform." (Zitatende)

(Anmerkung der FM-Redaktion: Es gibt keine Verbotsnorm, die eine Aussendung von verschlüsselten Nachrichten im CB-Funk verbietet).

Den vollständigen Wortlaut der Fragen und Antworten hat Jürgen Wiegand im Forum von "9cb.de" unter http://tinyurl.com/cesbp2 veröffentlicht.

- wolf -

 

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