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Gericht: Verbotenes "Abhören" mit ausgeschaltetem Scanner nicht möglich

Glückliche Wende im Fall eines Journalisten, dem vorgeworfen wurde, gegen das "Abhörverbot" verstoßen zu haben: Das Amtsgericht Detmold hat es am 11. Juli 2003 abgelehnt, das Hauptverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen.

Was war geschehen? Bei einer Verkehrskontrolle hatten Polizisten im PKW des Journalisten einen Scanner gefunden. Das Gerät lag in ausgeschaltetem Zustand auf dem Beifahrersitz, war jedoch an eine C-Netz-Antenne angeschlossen. Im Gerät waren Polizeifunkfrequenzen eingespeicht. Auf der Rückseite klebte ein Zettel, auf dem die Sprechfunkkanäle der umliegenden Polizeidienststellen notiert waren.

Die Polizisten stellten das Gerät sicher. Der Journalist war mit der Beschlagnahme nicht einverstanden und zog deswegen vor Gericht. Sowohl das Amtgericht als auch das Landgericht Detmold erklärten die Beschlagnahme des Geräts für rechtens. Sie vertraten die Auffassung, dass im vorliegenden Fall ein begründeter Verdacht bestehe, dass der beschuldigte Journalist gegen das "Abhörverbot" gem. § 86 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) verstoßen habe. (Das FUNKMAGAZIN berichtete bereits im Januar und im März 2003 ausführlich über diesen Fall.)

Im Juli 2003 sollte es nun zum Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Detmold kommen. Das Amtsgericht Detmold lehnte es jedoch ab, das Hauptverfahren zu eröffnen. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass mit einem ausgeschalteten Scanner eine verbotenes "Abhören" im Sinne des § 86 TKG nicht möglich sei. Nach Auffassung des Gerichtes könne auch nicht mit "hinreichender Sicherheit" festgestellt werden, dass der Beschuldigte die Polizeifunk-Frequenzen selbst eingespeichert bzw. diese Frequenzen abgehört habe.

Der beschuldigte Journalist wurde von dem Kölner Fachanwalt für Telekommunikationsrecht Michael Riedel vertreten. Riedel bezeichnete die Entscheidung des Detmolder Amtsgerichts als "längst überfällig und richtungsweisend". Nach Auffassung von Rechtsanwalt Riedel hat die Detmolder Entscheidung besondere Bedeutung in Fällen, in denen z.B. bei Fahrzeugkontrollen oder Hausdurchsuchungen ausgeschaltete Scanner gefunden und sichergestellt werden. Riedel empfiehlt Betroffenen in solchen Fällen dringend, Zeugen hinzuzuziehen, die bestätigen können, dass das Gerät in ausgeschaltetem Zustand vorgefunden wurde.

(Aktenzeichen: 5 Ds 23 Js 9/03)

- wolf -

 

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