FM - DAS FUNKMAGAZIN
Hobbyfunk-News


26. 01. 2004

Funkamateur vom Vorwurf der Strafvereitelung freigesprochen

Das Oberlandesgericht Hamm hat im Dezember vergangenen Jahres einen Essener Funkamateur freigesprochen. Ihm war vorgeworfen worden, mit einem Scanner den Polizeifunk abgehört und dadurch gewonnene Informationen an Dritte zum Zwecke der Strafvereitelung weitergegeben zu haben.

Zu diesem Gerichtsverfahren erreichte uns eine Pressemitteilung von Rechtsanwalt Michael Riedel, die wir nachfolgend gern wiedergeben:


Oberlandesgericht Hammm äußert sich zum "Abhörverbot"

Das Oberlandesgericht Hamm ( 3 Ss 625/03) hat am 18. Dezember 2003 einen Essener Funkamateur und Polizeireporter von dem Vorwurf der versuchten Strafvereitelung freigesprochen, nachdem das Landgericht Essen ihn zuvor wegen versuchter Strafvereitelung verurteilt, ihn jedoch wegen Abhörens des Polizeifunks freigesprochen hatte.

Die Staatsanwaltschaft warf dem Funkamateur vor, er habe mit einem Scanner den Polizeifunk abgehört und die Informationen an Dritte zum Zweck einer Strafvereitelung weiter gegeben.

Das Landgericht konnte nicht feststellen, ob und wann er den Polizeifunk abgehört hat.

In der Revisionsentscheidung wird zu der Entscheidung des Landgerichts ausgeführt, dass der Angeklagte, der passionierter Funker sei, zwar über diverse Geräte verfüge, um den Polizeifunk abzuhören. Das Gericht sei auch davon überzeugt, dass der Angeklagte davon Gebrauch gemacht habe, zumal er selbst gelegentliches Abhören des lokalen Polizeifunks eingeräumt habe. Hinzu komme, dass der Sachverständige überzeugend ausgeführt habe, dass die auf den Geräten des Angeklagten vorgefundenen Sonderkanäle auf der Anlage des Angeklagten nicht beim Durchscannen automatisch abgespeichert worden sein könnten. Die Tatsache, dass Sonderkanäle und andere Kanäle nicht gemischt gespeichert seien, sondern geordnet, teilweise mit logischen Verknüpfungen zu den Speicherplätzen und teilweise mit Zusatzangaben auf dem Display, zeige, dass hier eine absichtliche Speicherung erfolgt sei. Wer sich diese Mühe zur systematischen Speicherung unterziehe, der nutze diese Speicherung auch.

Allein aus der Tatsache, dass der Angeklagte technisch, auch mit Handgeräten in der Lage war, den Polizeifunk abzuhören, - so das in der Entscheidung zitierte Landgericht - könne aber noch nicht gefolgt werden, dass der Angeklagte am Tat der Informationsweitergabe davon Gebrauch gemacht habe. Auch habe abschließend nicht geklärt werden können, ob und welche Geräte der Angeklagte an dem betreffenden Tag überhaupt mit sich geführt habe.

(Ende des Zitats)

Michael Riedel ist Fachanwalt für Telekommunikationsrecht und Amateurfunkrecht in Köln.

- wolf -

 

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