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Hobbyfunk-News


29. 06. 2005

Funker zur falschen Zeit am falschen Ort: Geräte beschlagnahmt...

Weil sich ein Funkamateur zur falschen Zeit am falschen Ort aufgehalten hatte, muss er jetzt um seine Geräte bangen und sich möglicherweise vor Gericht verantworten.

Der Funkamateur hatte in der Nähe eines Tatortes mit eingeschalteten Amateurfunkgeräten in seinem PKW gesessen. Polizisten kontrollierten das Fahrzeug und beschlagnahmten die Funkgeräte mit der Begründung, es bestehe der Verdacht, dass damit der Polizeifunk abgehört worden sei.

Das Amtsgericht Nürnberg hat diese Beschlagnahme jetzt bestätigt. Obwohl die Geräte bei der Beschlagnahme auf zulässige Amateurfunkfrequenzen eingestellt waren und der Inhaber im Gesitz einer gültigen Amateurfunkgenehmigung ist, vertrat das Gericht die Auffassung, dass auf Grund der "Gesamtumstände" der Verdacht eines Verstoßes gegen das sog. Abhörverbot besteht.

Der betroffene Funkamateur hat den Kölner Rechtsanwalt Michael Riedel mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Dieser übersandte uns zu dem Fall eine Pressemitteilung, die wir nachfolgend in vollem Wortlaut wiedergeben (Zitat):

 

Funkamateure sind verdächtig

Nach dem Widerspruch des Betroffenen, hat das Amtsgericht Nürnberg (Az. 57 Gs 6318/2005) durch Beschluss vom 14.06.2005 die Beschlagnahme von zwei Amateurfunkhandgeräten bestätigt. Nach Auffassung des Gerichtes besteht der Tatverdacht, dass der Funkamateur den Polizeifunk abgehört und damit den Tatbestand des § 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG verwirklicht hat.

Aus den Gründen: Am 16.05.2005 wurde der Polizeidirektion Nürnberg gegen 21.23 Uhr ein Einbruchsalarm bei der Firma L., in der Y-Straße, gemeldet. Vor Ort angekommen fiel den Polizeibeamten gegen 22.15 Uhr ein PKW auf, der von der Z-Straße kommend die Y-Straße in Richtung X-Straße befuhr. Das Fahrzeug wurde gegenüber der Einfahrt zum Parkplatz der Firma L. eingeparkt, das Licht gelöscht und die Insassen verließen jedoch den Pkw nicht. Gegen 22.35 Uhr wurde der Pkw seitens der eingesetzten Polizeibeamten näher in Augenschein genommen, ohne dass dies von den Insassen bemerkt wurde. Dabei konnte der Beschuldigte auf dem Beifahrersitz festgestellt werden. Auf seinen Oberschenkeln hatte der Beschuldigte einen funkgeräteähnlichen Gegenstand liegen; auf dem Armaturenbrett lag noch ein weiteres solches Gerät. Beide Gegenstande waren offensichtlich eingeschaltet, da durch die Polizeibeamten beobachtet werden konnte, dass die Displaybeleuchtung an war. Als sich das Fahrzeug gegen 22.45 Uhr - nachdem der aufgrund des Einbruchsalarms eingeleitete polizeiliche Einsatz abgebrochen worden war - in Richtung X-Straße in Bewegung setzte, wurde der Pkw einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Hierbei konnte von den Polizeibeamten erneut festgestellt werden, dass der Beschuldigte weiterhin auf seiner Seite die beiden Funkgeräte liegen hatte. Das Gerat der Marke Y. war angeschaltet und an die Dachantenne des Fahrzeugs angeschlossen; die Kanalfrequenz 7,300 war eingestellt. Das sichergestellte Gerat der Marke K. war ebenfalls angeschaltet und im Display die Frequenzen 144,225 und 430,000 eingestellt.

Der Beschuldigte ist im Besitz der erforderlichen Amateurfunklizenz. Zwar haben die Ermittlungen zwischenzeitlich ergeben, dass das Abhören der oben genannten Frequenzen erlaubt war. Aufgrund der Gesamtumstande (Einbruchsalarm, Aufenthalt unmittelbar in vermeintlicher Tatortnahe) besteht jedoch der dringende Verdacht, dass vorliegend ein unzulässiges Abhören von Nachrichten stattgefunden hat, welche nicht von § 89 Satz 1, 2 TKG erfasst sind (insbesondere Polizeifunk), und somit eine Straftat nach § 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG begangen worden ist.

Die Sicherstellung der Funkgeräte ist erforderlich, um eine Auswertung durch die Regulierungsbehörde dahingehend zu ermöglichen, ob nicht-erlaubte Frequenzen in den Funkgeräten gespeichert waren bzw. sind. Insofern kommen die Geräte als Beweismittel, aber auch unter Umstanden als Einziehungsgegenstände in Betracht. Da der Verteidiger des Beschuldigten mit Schreiben vom 18.05.2005 der Sicherstellung der Geräte widersprochen und die sofortige Herausgabe beantragt hat, war die Beschlagnahme anzuordnen bzw. zu bestätigen.

mitgeteilt von: Rechtsanwalt Michael Riedel, Köln

Anmerkung: Der Betroffene hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Über die Beschwerde wurde noch nicht entschieden.

(Ende des Zitats)

 

- wolf -

 

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