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29.09.2011

BGH: Mieter muss Einbau eines "funkbasierten Ablesegeräts" dulden

Ein Mieter muss den Einbau eines "funkbasierten Ablesegeräts" in der von ihm gemieteten Wohnung dulden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 28. September 2011 entschieden.

Geklagt hatte eine Vermieterin, der ein Mehrfamilienhaus gehört. Im Rahmen eines Regelaustausches wollte die Vermieterin die in den Wohnungen installierten Zähler für Wärme, Kalt- und Warmwasser durch funkbasierte Ablesegeräte ersetzen. Eine Mieterin verweigerte den Austausch mit der Begründung, dass sie in ihrer Wohnung kein mit Funk arbeitendes System haben wolle.

Nachdem die Gerichte der Vermieterin in den Vorinstanzen Recht gaben, legte die Mieterin Revision zum BGH ein.

Der BGH berief sich bei seiner ablehnenden Entscheidung auf § 4 Abs. 2 der Heizkostenverordnung und auf § 554 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

In § 4 Abs. 2 der Heizkostenverordnung ist u.a. festgelegt, dass der Gebäudeeigentümer "die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen [hat]; die Nutzer haben dies zu dulden." Dies gilt nach Auffassung des BGH auch "für den Austausch noch funktionstüchtiger Messgeräte durch modernere Systeme".

In § 554 BGB heißt es u.a.: "Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden (...)". Nach Auffassung des Gerichts kann ein Einbau von Funkzählern "den Wert der Wohnung erhöhen, wenn diese zum Zwecke der Ablesung nicht betreten werden muss".

Siehe dazu auch eine Pressemtteilung des BGH unter http://tinyurl.com/bgh-funkzaehler

Aktenzeichen: VIII ZR 326/10

- wolf -

 

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