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Polizeifunk abgehört: Lehrling zu 400 DM Geldbuße verurteilt

Das Amtsgericht Schorndorf hat einen 19-jährigen Auszubildenden wegen Verstoßes gegen das Abhörverbot (§ 86 TKG) zu einer Geldbuße von 400 DM verurteilt.

Der 19-Jährige geriet durch einen Zufallsfund in die Mühlen der Justiz: Im Verlaufe einer Hausdurchsuchung gegen den Vater des Beschuldigten wurde im Zimmer des Jungen ein Scanner gefunden. Das Gerät war betriebsbereit (eingelegte Batterien), aber nicht eingeschaltet. Auf der Rückseite des Gerätes klebte ein Zettel, auf dem die Frequenzen von Polizei, Feuerwehr und Rotem Kreuz vermerkt waren.

Der Verteidiger forderte Freispruch für seinen Mandanten. Er betonte, dass ein Scanner auch zum völlig legalen Empfang von Rundfunksendungen benutzt werden könne. Es gäbe keinen Beweis dafür, dass der Beschuldigte mit dem Gerät den Polizeifunk und andere BOS-Dienste abgehört habe. Allein die Existenz eines Zettels mit Frequenzen lasse nicht darauf schließen, dass diese Frequenzen auch tatsächlich abgehört worden seien.

Der Beschuldigte erklärte, er habe nichts "abgehört". Der Zettel mit den Frequenzen habe beim Kauf des Gerätes in der Verpackung gelegen.

Der Richter war dennoch von der Schuld des 19-jährigen überzeugt und verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 400 DM, zahlbar an eine diakonische Einrichtung. Der Scanner wurde eingezogen. Weil der Täter während des Strafzeitraums noch Jugendlicher bzw. Heranwachsender war, kam Jugendstrafrecht zur Anwendung.

- wolf -

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