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CB-Funk-News


 

Gebrauchsanweisungen für CB-Funk-Geräte

Funkgeräte-Hersteller müssen jedem CB-Funkgerät eine Gebrauchsanweisung beilegen. Dies ist jetzt eindeutig in der neuen "Telekommunikationszulassungsverordnung" (TKZulV) festgelegt worden.

In der Gebrauchsanweisung muß der "vorgesehene Verwendungszweck" des Funkgeräts "zweifelsfrei und allgemein verständlich beschrieben" sein (Par. 3 Abs. 1 und Par. 4 Abs. 1 TKZulV). Die Hersteller sind allerdings nicht verpflichtet, den Funkgeräten eine Kopie der Zulassung (heißt jetzt "Baumusterprüfbescheinigung") beizulegen.

- wolf -

 

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