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Oberlandesgerichts-Beschluß in Sachen "Scanner"

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat im Februar '99 in einem "Scanner-Fall" einen Beschluß gefällt, der offenbar die bisherige Rechtsauffassung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) bestätigt.

Die RegTP hat dazu folgende Pressemitteilung herausgegeben:

PRESSEMITTEILUNG

Abhörverbot und Scannerbetrieb -
Regulierungsbehörde erinnert an bestehendes Abhörverbot

Nach dem Telekommunikationsgesetz sei es unter Strafandrohung verboten, nichtöffentliche Aussendungen wie beispielsweise Polizeifunk oder private Gespräche von schnurlosen Telefonen mittels Scanner abzuhören. Darauf weist die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ausdrücklich hin.

Es gelte, den Schutz der Betroffenen durchzusetzen. Denn wer über Funk mit einem Gesprächspartner kommuniziere, gehe grundsätzlich davon aus, keine weiteren Zuhörer zu haben.

Die Behörde betont, diese Rechtsauffassung sei in diesen Tagen durch einen Beschluß des 4. Strafsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts (AZ.: 4St RR 7/99) noch einmal aktuell bestätigt worden.

Das "Abhörverbot" ist im Paragraphen 86 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) festgelegt. Er hat folgenden Wortlaut (Auszug):

§ 86
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen

Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, (...) anderen nicht mitgeteilt werden. (...) Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, sowie das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt."

Dieser Paragraph sorgt seit dem Inkrafttreten des TKG im August 1996 für Diskussionen. Nach Auffassung von Fachleuten ist er zu unklar formuliert und entspricht damit nicht dem grundgesetzlich geforderten "Bestimmtheitsgebot" für Strafgesetze. Die Rechtsprechung dazu ist bisher uneinheitlich.

- wolf -

Mittlerweile liegt uns der volle Wortlaut der Scanner-Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vor. Ihr findet ihn HIER

(C) FM-FUNKMAGAZIN
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