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Oberlandesgericht: Abhör-Paragraph nicht verfassungswidrig

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat am 9. Februar 1999 einen bedeutsamen Beschluß in Sachen "Scanner" gefaßt (wir berichteten). Nun liegen uns weitere Informationen zu diesem Fall vor.

Worum ging es? Ein CB-Funker wurde beschuldigt, mit seinem Handscanner den Polizeifunk abgehört zu haben. Der Fall landete vor dem Amtsgericht. Das Amtsgericht verurteilte den Funker wegen unerlaubten Abhörens in sechs Fällen zu einer Geldstrafe von 1600 DM. Das Gerät wurde eingezogen.

Der Funker war damit nicht einverstanden und ging in die Berufung. Das Berufungsgericht (Landgericht Aschaffenburg) stellte das Verfahren teilweise ein, verurteilte den Funker aber wegen eines Falls des unerlaubten Abhörens zu einer Geldstrafe von 800 DM.

Auch damit war der Funker nicht einverstanden. Er beantragte Revision. Das Revisionsgericht (Bayerisches Oberstes Landesgericht) mußte nun entscheiden, ob das vorherige Urteil des Landgerichts Aschaffenburg rechtlich einwandfrei war.

Das Bayerische Oberste Landesgericht konnte, abgesehen von einigen Kleinigkeiten, keine Rechtsfehler im Urteil des Landgerichts erblicken und lehnte die Revision als unbegründet ab.

Im Rahmen dieses Verfahrens mußte sich das Gericht auch damit befassen, ob die Paragraphen 86 und 95 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) überhaupt verfassungskonform sind (in diesen Paragraphen sind das Abhörverbot und dessen Strafbarkeit festgelegt). Einige Rechtsexperten sind der Meinung, daß das im TKG festgelegte Abhörverbot viel zu ungenau formuliert und damit verfassungswidrig ist.

Das Bayerische Oberste Landesgericht teilte diese Auffassung nicht. Es stellte fest, daß "Bedeutungsinhalt und Tragweite der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des Paragraphen 95 TKG ... für jedermann erkennbar" seien. Der Tatbestand des "Abhörens" liege dann vor, "wenn ein Sender eingestellt wird, obwohl dem Empfänger bekannt ist, daß auf dieser Frequenz Nachrichten übertragen werden, die nicht für ihn persönlich, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind. Der bloße Suchlauf, der zur Auffindung eines nicht für die Allgemeinheit bestimmten Senders führt, ist zunächst unbeabsichtigter Empfang im Sinne des Paragraphen 86 TKG. Erst das weitere Anhören nach Erkennen dieser Eigenschaft begründet strafbares Abhören, insbesondere dann, wenn es aufgrund der Fixierung des Senders auf dem Empfangsgerät erfolgt".

Das Gericht stellte auch fest, daß es sich bei der CE-Kennzeichnung eines Scanners nur um eine "Konformitätsbewertung" handelt, die nichts damit zu tun hat, welche Frequenzbereiche mit dem Gerät abgehört werden dürfen.

Auch gegen die Einziehung des Scanners hatte das Gericht keine Bedenken. Es bestehe die Gefahr weiterer rechtswidriger Taten. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde angesichts des Wertes des Gerätes nicht verletzt.

Für juristisch interessierte Leser veröffentlichen wir nachfolgend den vollständigen Wortlaut des Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts:

Bayerisches Oberstes Landesgericht

B E S C H L U S S

Der 4. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Bayerischen Obersten Landesgericht Lancelle sowie der Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Dr. Vitzthum und Dr. Pettenkofer

am 9. Februar 1999
in dem Strafverfahren
gegen

...........

wegen
Vergehens gegen das Telekommunikationsgesetz

auf Antrag der Staatsanwaltschaft

b e s c h l o s s e n:

 

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 21. September 1998 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

G r ü n d e :

I.

Der Angeklagte, der seit Jahren als CB-Funker tätig ist, erwarb einige Monate vor dem 18.12.1997 einen Scanner Pro 27, Realistic, Nr. 65000308, der mit einem CE-Kennzeichen versehen ist. Der Angeklagte stellte hierauf zum Empfang von Nachrichten des Polizeifunks auf Kanal 03 die Frequenz 86,975, auf Kanal 05 die Frequenz 85,215 und auf Kanal 06 die Frequenz 86,955 ein und hörte diese Nachrichten auch ab.

Nach Teileinstellung des Verfahrens verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten am 8.4.1998 wegen unerlaubten Abhörens von Nachrichten in sechs Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 DM.

Nach weiterer Teileinstellung (dreier Fälle) verwarf das Landgericht am 21.09.1998 die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe, daß er wegen unerlaubten Abhörens von Nachrichten in einem Fall zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt, im übrigen aber freigesprochen wurde.

Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

 

II.

Die Revision des Angeklagten ist zwar zulässig, aber offensichtlich unbegründet.

1. Die im Rahmen der Sachrüge vorweg zu prüfende Frage, ob § 95 i. V. m. § 86 Satz 1 TKG gegen das aus Art. 103 Abs. 2 GG abgeleitete Bestimmtheitsgebot verstößt und daher eine Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG erforderlich wäre, verneint der Senat. Nach dem Bestimmtheitsgebot ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, daß Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind (vgl. BVerfGE 78, 374/381 f.; 75, 329/340 f.; BVerfG NJW 1987, 3175). Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Es geht einerseits um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten; jedermann soll voraussehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Andererseits soll sichergestellt werden, daß der Gesetzgeber selbst über die Strafbarkeit entscheidet und diese Entscheidung nicht den Organen der vollziehenden Gewalt überläßt (BVerfGE 78, 374/382).

Bedeutungsinhalt und Tragweite der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 95 TKG sind aber für jedermann erkennbar. Der Begriff der Funkanlage ist durch die Legaldefinition des § 3 Nr. 4 TKG näher umschrieben. Danach handelt es sich um elektrische Sende- und Empfangseinrichtungen, zwischen denen die Informationsübertragung ohne Verbindungsleitungen stattfinden kann. Unter Nachrichten sind Zusammenstellungen von Informationsträgern zu verstehen, also die Vermittlung von Sprache, Ton, Zeichen oder Bildern (vgl. Kalf in Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze TKG - Stand 1.8.1998 - § 86 Rn. 5). Abhören bedeutet das gewollte Mithören (Zuhören) sowie das Aufzeichnen zum Zweck späteren Abhörens (Kalf § 86 Rn. 3).

Für die Funkanlage (hier Empfangseinrichtung) nicht bestimmte Nachrichten sind solche, die sich erkennbar weder an den Inhaber der Anlage /Empfänger als Einzelperson noch an ihn als Repräsentanten der Allgemeinheit bzw. eines unbestimmten Personenkreises richten. Dies folgt aus der Abgrenzung zu § 86 Satz 4 TKG. Dieser Satz 4 dient der Klarstellung, daß der Empfang von Rundfunksendungen oder von Aussendungen des Amateur- oder CB-Funks weiterhin keinen Einschränkungen unterliegt (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Post und Telekommunikation [17. Ausschuß] BT-Drucks 13/4864 [neu] S. 54 und 83). In der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung war ein Verbot des Abhörens von Nachrichten, die von einer hoheitlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsanlage übermittelt werden, mit einer nichtbehördlichen Funkanlage angeregt und damit begründet worden, daß die nach dem Fernmeldeanlagengesetz seit 1992 insoweit bestehende Strafbarkeitslücke geschlossen werden müsse, nachdem die bis dahin bestehenden Empfangsbereichsbeschränkungen bei der Gerätezulassung weggefallen seien (BT-Drucks 13/4438 S. 21). Die Ausdehnung auch auf private Funkaussendungen (z. B. von schnurlosen Telefonen) wurde sodann durch die auf die Beschlußempfehlung des 17. Ausschusses zurückgehende jetzige Fassung des Gesetzes erreicht und damit begründet, daß im Zuge der technischen Entwicklung und der durch europarechtliche Vorgaben bewirkten Freigabe von Geräten, die auch dem technischen Laien ein einfaches Abhören weiter Bereiche der Telekommunikation ermöglichen, ein besonderer Schutz der Nachrichtenübermittlung durch Telekommunikation erforderlich geworden sei (vgl. BT-Drucks 13/4864 S. 83). Dies bedeutet für die Auslegung des Begriffs "Abhörens", daß er erfüllt ist, wenn ein Sender eingestellt wird, obwohl dem Empfänger bekannt ist, daß auf dieser Frequenz Nachrichten übertragen werden, die nicht für ihn persönlich, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind. Der bloße Suchlauf, der zur Auffindung eines nicht für die Allgemeinheit bestimmten Senders führt, ist zunächst unbeabsichtigter Empfang im Sinne des § 86 Satz 2 TKG. Erst das weitere Anhören nach Erkennen dieser Eigenschaft begründet strafbares Abhören, insbesondere dann, wenn es aufgrund der Fixierung des Senders auf dem Empfangsgerät erfolgt. Davon ist die Strafkammer ohne Rechtsfehler ausgegangen. Der Zweifelsgrundsatz ist nur dann verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen selbst ergibt, daß das Gericht trotz verbleibender Zweifel von einem bestimmten Sachverhalt ausgegangen ist, nicht aber dann, wenn es nach Auffassung des Beschwerdeführers noch hätte Zweifel haben sollen.

2. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

2.1. Soweit der Hilfsbeweisantrag der Verteidigung, der verfahrensgegenständliche Scanner sei ein Rundfunkgerät und besitze eine CE-Zulassung, vom Landgericht in den Urteilsgründen verbeschieden worden ist, die dem Senat auf Grund der erhobenen Sachrüge zugänglich sind, so daß eine Wiederholung in der Revisionsbegründungsschrift nicht erforderlich war, zeigt die Revision nicht auf, worin der Rechtsfehler der Strafkammer liegen soll; daß sich das Berufungsgericht nicht an die Wahrunterstellung gehalten habe, wird nicht behauptet.

2.2. Soweit die Revision beanstandet, daß der Beweisantrag zum Beweisthema abgelehnt worden sei, die vom Angeklagten eingestellten Frequenzbereiche für die Öffentlichkeit seien entsprechend einem Frequenzzuweisungsplan für die Bundesrepublik Deutschland nicht ausgegliedert, entspricht die Rüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision trägt insbesondere nicht vor, daß der Beweisantrag in der Hauptverhandlung gestellt worden, sondern nur, daß er im Schriftsatz vom 7.4.1998 enthalten gewesen sei. Auch wird der ablehnende Beschluß nicht wiedergegeben; in den Ueteilsgründen wird zu einem etwa entsprechenden Hilfsbeweisantrag nichts ausgeführt.

2.3. Die Rüge, der Hilfsbeweisantrag "zur Aufhebung aller Bandgrenzen für CE zugelassene Geräte" sei nicht verbeschieden worden, ist zumindest unbegründet. Denn der Revisionsvortrag enthält für den Antrag keine bestimmte Tatsachenbehauptung, der Antrag war daher kein Beweisantrag, sondern nur ein Beweisermittlungsantrag. Als solcher unterlag er nicht den strengen Regeln des § 244 Abs. 3 StPO, sondern ist nur an der allgemeinen Aufklärungspflicht zu messen. Dem Antrag brauchte die Strafkammer aber nicht nachzugehen, da es sich insoweit nur um eine Voraussetzung für das Bedürfnis nach Einführung einer Strafnorm handelte, wie schon in der Beschlußempfehlung des 17. Ausschusses (BT-Drucks 13/4864) zum Ausdruck kommt.

2.4. Den Hilfsbeweisantrag, ein mögliches Abhörverbot könne sich nur auf das Frequenzspektrum im Bereich zwischen 62,5 und 87,5 MHz beziehen, weil auf diesen Frequenzen keine Aussendungen von Rundfunksendern bzw. für die Allgemeinheit bestimmte Aussendungen zu empfangen seien, hat das Landgericht - wie die Revision vorträgt - zwar in den Urteilsgründen nicht verbeschieden, Es hätte ihn aber als für die Entscheidung bedeutungslos ablehnen können. Die bloße Tatsache der Nichtverbescheidung stellt insoweit keinen Rechtsfehler dar, auf dem das Urteil beruht, weil durch die hilfsweise Stellung des Antrags die Darlegung der Ablehnungsgründe durch das Gericht zurückgestellt werden konnte und erst in den Urteilsgründen zu erfolgen gehabt hätte. Bedeutungslos war die unter Beweis gestellte Tatsache, weil die Frequenzzuteilung aufgrund des Frequenzbereichszuweisungsplans und des Frequenznutzungsplans keine Auskunft darüber gibt, ob jemand auf einer bestimmten Frequenz gesendete Nachrichten abhören darf. Im übrigen hat die Strafkammer ja gerade festgestellt, daß die der Verurteilung zugrunde liegenden Kanäle 03, 05 und 06 auf den Frequenzen 86,975 sowie 85,215 und 86,955 liegen und daher gerade in den nach Auffassung der Revision in Frage kommenden Bereich des Abhörverbots fallen würden.

2.5. Den Hilfsbeweisantrag, daß für die verfahrensgegenständlichen Frequenzen bislang keine Eintragung in die Frequenzpläne nach §§ 44 ff. TKG bestehe, hat die Strafkammer zwar ebenfalls nicht in den Urteilsgründen verbeschieden, hätte ihn aber gleichfalls als für die Entscheidung ohne Bedeutung ablehnen können. Insoweit gelten die Ausführungen unter 2.4. entsprechend.

2.6. Soweit die Revision mangelnde Aufklärung dahingehend beanstandet, das Landgericht habe sich nicht damit befaßt, daß mit der CE-Zulassung auch die rechtliche Möglichkeit zum Abhören des Polizeifunks gegeben sei, ist die Verfahrensrüge nicht entsprechend § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt. Zum einen ist nicht dargetan, daß es sich hierbei um eine Tatsachenbehauptung handelt, die unter Beweis gestellt werden sollte ("rechtliche Möglichkeit"); zum anderen würde es auch im Fall einer Tatsachenbehauptung an der Angabe der Beweismittel fehlen, deren sich die Strafkammer hätte bedienen sollen. Im übrigen bedeutet die CE-Kennzeichnung nach § 14 Abs. 3 der Telekommunikationszulassungsverordnung vom 20.8.1997 (im folgenden TKZulV; BGBl I S. 2117 ff.), daß eine sogenannte Konformitätsbewertung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 TKZulV erfolgt ist. Aus § 5 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1, § 7 Abs. 1 TKZulV ergibt sich aber, daß es sich hierbei um technische Prüfungen der Gerätesicherheit und -verträglichkeit sowie der Qualitätssicherung handelt, nicht hingegen um die Frage, ob bestimmte Frequenzbereiche abgehört werden dürfen. Entscheidend ist dabei, daß die Einrichtungen (Geräte) für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz geeignet und auch dafür vorgesehen sind, wenn auch im Einzelfall damit Nachrichten abgehört werden können, die nicht für die Allgemeinheit bestimmt sind (vgl. Gegenschluß aus § 60 Abs. 1 TKG).

3. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils führt im übrigen nur zu einer Richtigstellung der den Schuldspruch tragenden Rechtsauffassung. In objektiver Hinsicht deckt die Revision keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Zur Frage der Tathandlung und der insoweit vom Tatrichter durchgeführten Beweiswürdigung hat der Senat schon unter Ziffer 1. Stellung genommen.

In subjektiver Hinsicht ist allerdings die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe fahrlässig gehandelt, unzutreffend. Die Strafkammer geht einerseits davon aus, daß der Angeklagte in einem vermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt habe, subsumiert diese Bewertung dann aber unter den Begriff der Fahrlässigkeit. Der Irrtum des Angeklagten bezieht sich nach den Feststellungen des Landgerichts auf die Strafbarkeit des Abhörens des Polizeifunks (vgl. BU S. 5), also auf das Erlaubtsein dieses Verhaltens. Hierbei handelt es sich daher zutreffend um einen Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB. Der Verbotsirrtum läßt jedoch den Vorsatz unberührt, der sich auf die einzelnen Merkmale des objektiven Tatbestands bezieht. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat sich der Angeklagte aber nicht etwa darüber geirrt, daß es sich bei den auf den fixierten Frequenzen übermittelten Nachrichten um solche handelt, die für ihn persönlich bzw. für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt gewesen seien. Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums beruht auf den Erwägungen, welche die Strafkammer zur Frage der Fahrlässigkeit angestellt hat. Der Senat ist daher zu einer Klarstellung in der Lage, wobei es im Hinblick auf die eine vorsätzliche Tat (vgl. § 15 StGB) beinhaltende Anklage keines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedarf.

Soweit die Strafkammer nur von einer Tat ausgegangen ist, beschwert dies den Angeklagten jedenfalls nicht.s

Auch der Rechtsfolgenausspruch weist keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf. Die Möglichkeit der Strafmilderung nach §§ 17, 49 Abs. 1 StGB hat die Strafkammer berücksichtigt.

Auch die Einziehung des Geräts gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Gefahr der Begehung weiterer rechtswidriger Taten bezieht sich auf den konkret einzuziehenden Gegenstand. Die Möglichkeit, daß sich der Täter andere Geräte beschafft, um damit rechtswidrige Taten zu begehen, steht dem nicht entgegen. Den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß § 74 b StGB hat die Strafkammer unter Bezugnahme auf den Wert des Gerätes beachtet.

 

III.

Die Revision des Angeklagten ist daher als unbegründet zu verwerfen, wobei die Klarstellung des Schuldspruchs nicht im Tenor zu erfolgen braucht, da auch der Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht von Fahrlässigkeit ausgeht.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig und auf Antrag der Staatsanwaltschaft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

 

Lancalle Dr. Vitzthum Dr. Pettenkofer

Der Wortlaut des Gerichtsbeschlusses wurde uns freundlicherweise von CB-Radio zur Verfügung gestellt.

- wolf -

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