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Landgericht: Scanner-Beschlagnahme erneut bestätigt

Das Landgericht Detmold hat am 9. März 2003 die Beschlagnahme eines Scanners, der in ausgeschaltetem Zustand im Auto eines Journalisten gefunden worden war, für rechtmäßig erklärt. Das Gericht bestätigte damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Detmold. (Wir berichteten bereits im Januar ausführlich über diesen Fall.)

Der beanstandete Scanner war Polizeibeamten bei einer Verkehrskontrolle aufgefallen. Das Gerät lag in ausgeschaltetem Zustand auf dem Beifahrersitz, war jedoch an eine C-Netz-Antenne angeschlossen. Im Gerät waren Polizeifunkfrequenzen eingespeicht. Auf der Rückseite klebte ein Zettel, aus dem zu ersehen war, welcher Speicherplatz mit welcher Frequenz belegt war.

Das Landgericht vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden Fall ein begründeter Verdacht besteht, dass der beschuldigte Journalist gegen das "Abhörverbot" gem. § 86 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) verstoßen hat. Ein solcher Verstoß stellt eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Wegen des begründeten Verdachts sei der Scanner als Beweismittel für die weitere Untersuchung von Bedeutung und die Beschlagnahme deshalb gerechtfertigt. Das Gericht stützte sich dabei auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes aus dem Jahre 1999. (Wir berichteten auch über diesen Fall ausführlich). Andere Entscheidungen wie zum Beispiel das sogenannte "Burgdorfer Scannerurteil" zog das Landgericht nicht heran.

Der von dem Beschuldigten beauftragte Rechtsanwalt Michael Riedel sieht in der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf eine "bedenkliche Rechtsentwicklung", die seiner Auffassung nach gegen das "Analogieverbot" gemäß Artikel 103 des Grundgesetzes verstößt.

- wolf -

Anmerkung der FM-Redaktion:
Art. 103 des Grundgesetzes besagt u.a., dass eine Tat nur dann bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit vor der Tat gesetzlich bestimmt war. Das Analogieverbot besagt im Kern, dass diese gesetzlich bestimmte Strafbarkeit nicht zu ungunsten des Beschuldigten auf "ähnliche" (analoge) Sachverhalte ausgeweitet werden darf.

 

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