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Wortlaut des Nürnberger "Sysop-Urteils"

Der Sysop einer Amateurfunk-Mailbox darf einen anderen Funkamateur von der Nutzung der Mailbox ausschließen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Februar 2001 hervor (wir berichteten).

Wegen der Bedeutung dieser Gerichtsentscheidung veröffentlichen wir nachfolgend den vollen Wortlaut des Urteils:

 

LANDGERICHT NÜRNBERG-FÜRTH
Geschäftsnummer: 2 O 7159/00

IM NAMEN DES VOLKES

Das Landgericht Nürnberg-Fürth/2. Zivilkammer, erläßt durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Foerster, den Richter am Landgericht Heinke und den Richter am Landgericht Bayerlein

in dem Rechtsstreit

xxxxxxxxxx
- Kläger -
Prozeßbevollmächtiqter: Rechtsanwalt xxxxxxxxxx

gegen

xxxxxxxxxx
- Beklagter -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtanwälte xxxxxxxxxx

wegen Vornahme einer Handlung aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Feb. 2001 folgendes

Endurteil:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung über 3.000,-- DM abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluß:

Der Streitwert wird festgesetzt auf 16.000.-- DM.

Tatbestand:

Beide Parteien sind Funkamateure. Der Beklagte betreibt seit 7.9.1998 in seinem Wohnhaus in Nürnberg einen sogenannten Digipeater (digitalen Repeater), d. h. eine Amateur-Funkstelle, durch die eingehende digitale Funksignale automatisch auf einer anderen Frequenz wieder digital ausgestrahlt werden (Relaisfunkstelle). Hieran angeschlossen ist ein im Eigentum des Beklagten stehender Computer mit Festplatte. Andere Funkamateure können per Funk über den Digipeater Zugriff auf in diesem Computer enthaltene Daten nehmen und auch selbst Nachrichten etc. für andere Funkamateure dort hinterlassen bzw. speichern lassen (Mailbox). Der Kläger gehörte zunächst zu den Nutzern des Digipeaters und dieser Mailbox. Ein Entgelt brauchte er hierfür nicht zu entrichten.

Am 14.1.2000 veranlaßte der Beklagte, daß die Mailbox für den Kläger gesperrt wurde, da er der Auffassung war, daß eine Nachricht des Klägers strafrechtlich relevanten Inhalt hatte. Dem Kläger war es von nun an technisch nicht mehr möglich, auf in der Mailbox enthaltene Daten zuzugreifen bzw. selbst dort Nachrichten für Dritte zu hinterlassen. Hiergegen wendet er sich mit der vorliegenden Klage.

Der Kläger behauptet, sein Ausschluß von der Nutzung der Mailbox sei unzulässig und rechtswidrig. Er sei berechtigt, die Mailbox in gleicher Weise wie jeder andere Funkamateur weiterhin zu nutzen. Der erfolgte Nutzungsausschluß sei willkürlich und verstoße sowohl gegen das Gebot der Sozialbindung des Eigentums, als auch gegen Bestimmungen, des Gesetzes über den Amateurfunk.

Der ursprüngliche Klageantrag ist nach Klageerwiderung neu gefaßt bzw. durch einen Hilfsantrag ergänzt worden.

Der Kläger beantragt:

l. Der Beklagte wird verurteilt, die Zugangssperre des Klägers unter dem Amateurfunkrufzeichen xxxxxx in der von dem Beklagten betriebenen Amateurfunkstelle mit dem Amateurfunkrufzeichen xxxxxx (Digipeater als Packet Radio Mailbox) zu beseitigen, sowie die Speicherung und die Weiterleitung aller Nachrichten und Mails mit dem Rufzeichen xxxxxx zu gewährleisten, hilfsweise

2. der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter dem Amateurfunkrufzeichen xxxxxx den Zugang und die Benutzung der von dem Beklagten betriebenen Amateurfunkstelle mit dem Amateurfunkrufzeichen xxxxxx (Digipeater als Packet Radio Mailbox) zu gewähren, sowie die Speicherung und die Weiterleitung aller Nachrichten und Mails mit dem Rufzeichen xxxxxx zu gewährleisten.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Beklagte beantragt:

K l a g e a b w e i s u n g

Er beruft sich in erster Linie auf sein Eigentumsrecht, das es ihm gestatte, Dritte von der weiteren Nutzung seines Computers auszuschließen.

Wegen der Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Vorab sei klargestellt, daß der Streit der Parteien allein um die Frage geht, ob der Beklagte dem Kläger Zugang zu der Mailbox gewähren muß, oder nicht. Nicht Streitgegenstand ist die Frage, ob der Kläger den Digipeater des Beklagten nutzen darf. Aus der Klageschrift war dies nicht hinreichend klar ersichtlich.

Der Beklagte hat jedoch in der Klageerwiderung und nochmals ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß der Kläger den Digipeater wie jeder andere Funkamateur weiterhin uneingeschränkt nutzen könne. Die Klagepartei hat hierauf nicht erwidert, von der Nutzung etwa ausgeschlossen zu sein. Vielmehr, hat der Kläger ausdrücklich klargestellt, daß es ihm hier um einen ungehinderten Zugang zur Mailbox gehe.

Es sei noch angemerkt, daß der Beklagte - wie er erklärte - in Angleichung an die allgemein übliche Nummernbelegung vor kurzem die ursprünglich bestehende Nummernbelegung abgeändert hatte. Der Kläger mag - in Unkenntnis dieser Abänderung - irrtümlich zu der Einschätzung gelangt sein, auch von der Nutzung des Digipeaters ausgeschlossen zu sein, wie es in der Klageschrift noch anklingt. Diese Frage konnte jedoch aufgeklärt und es konnte festgestellt werden, daß der Kläger mit dieser Klage Zugang zu der vom Beklagten betriebenen Mailbox begehrt, den ihm der Beklagte eingeräumtermaßen weiterhin verweigert.

Demzufolge wurde konsequenterweise auch von Klägerseite nicht eine Teilerledigungserklärung abgegeben, als dem Beklagten diese neue Nummerierung sodann mitgeteilt wurde, sondern es wurde der Klageantrag unverändert gestellt.

2. Unstreitig besteht diese Mailbox technisch aus einem im Alleineigentum des Beklagten stehenden Computer mit Festplatte, der mit dem Digipeater durch eine Datenleitung verbunden ist. Grundsätzlich hat der Beklagte aus § 903 BGB die Befugnis, mit diesem in seinem Eigentum stehenden Computer nach Belieben zu verfahren und er darf - so ausdrücklich § 903 BGB - "andere von jeder Einwirkung ausschließen".

Dies bedeutet, daß die Sperrung der Mailbox für den Kläger grundsätzlich rechtmäßig ist, es sei denn, der Kläger legt dar und weist nach, daß im vorliegenden Fall diese Eigentümerbefugnis eingeschränkt wäre. Daß ihm dies nicht gelungen ist, führt letztlich zur Abweisung der Klage.

3. Eine solche Beschränkung der Eigentümerbefugnis des Beklagten nach § 903 BGB ergibt sich nicht aus dem Öffentlichen Recht.

Im derzeit aktuellen Zuteilungsbescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 18.12.2000 ist als Objekt dieses Bescheids bzw. Art der genehmigten Funkstelle ausdrücklich und ausschließlich der Digipeater genannt. Die Mailbox bzw. der zum Betrieb der Mailbox dienende Computer sind nicht erwähnt.

Hierbei ist darauf hinzuweisen, daß in dem vorangegangenen Bescheid vom 7.9.1998 unter "Art der Funkstelle" noch angegeben war: "Digipeater als PR-Mailbox". Dies könnte so verstanden werden, daß auch diese Mailbox Gegenstand dieses Bescheids gewesen sein könnte. Die Kammer folgt dem jedoch nicht, da aus der Formulierung "als PR-Mailbox" zu entnehmen ist, daß hier lediglich ausgedrückt werden sollte, daß der Digipeater wohl in erster Linie deshalb eingerichtet wurde und betrieben wird, um eine solche Mailbox betreiben zu können.

Die Mailbox gehört somit nicht zu der in § 2 Ziff. 3 A/FuG 97 genannten Amateurfunkstelle i.S. dieser Vorschrift, da der Anschluß der Mailbox an den Digipeater nicht eine "zu dem Betrieb der Funkstelle erforderliche Zusatzeinrichtung" ist. Die Kammer folgt als nicht der zunächst von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation in dem Schreiben vom 10.1./23.2.00 vertretenen Auffassung.

Aus der im aktuellen Bescheid vom 18.12.2000 insoweit berichtigten Formulierung schließt die Kammer vielmehr, daß allein der Digipeater eine solche erlaubnispflichtige Amateurfunkstelle darstellt, nicht aber der Mailboxcomputer, der nach dem Verständnis der Kammer und wie auch in der mündlichen Verhandlung von beiden Parteien klargestellt wurde, ohne weiteres von dem Digipeater abgetrennt werden könnte, ohne die Funktion des Digipeaters etwa zu beeinträchtigen. Dem steht nicht entgegen, daß im vorliegenden Fall der zum Betrieb der Mallbox genutzte Computer tatsächlich zusätzlich noch andere Aufgaben zu erfüllen haben mag, so etwa auch die technische Steuerung des Digipeaters. Von daher handelt es sich bei dem Digipeater und der Mailbox nicht, wie in den Ausführungen der Klagepartei zwar anklingt, wie aber nicht substantiiert dargestellt wurde, um eine einheitliche und untrennbare Funkanlage, sondern ist die Mailboxfunktion von der des Digipeaters technisch ohne weiteres trennbar und daher auch rechtlich möglicherweise unterschiedlich zu behandeln.

Dieser genannte Bescheid vom 18.12.2000 trifft hinsichtlich der Mailbox keine Regelungen, gibt also dem Kläger keinen Rechtsanspruch auf uneingeschränkte Nutzung der Mailbox.

Es kann folglich in diesem Rechtsstreit dahinstehen, ob der Beklagte etwa öffentlich-rechtlich verpflichtet sein könnte, den Digipeater jedem interessierten Funkamateur zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Selbst falls dies der Fall wäre, würde dies eine uneingeschränkte Nutzung der Mailbox nicht notwendigerweise auch beinhalten.

Es sei noch angemerkt, dass in dem vom Kläger vorgelegten Prüfungsprotokoll vom 4.5.2000 ausdrücklich das Funkrufzeichen des Klägers unter der Rubrik "gesperrte Rufzeichen" aufgelistet ist, ohne dass diese Sperrung vom Prüfer in irgendeiner Weise beanstandet worden wäre, was ebenfalls dafür spricht, daß sich aus dem Bescheid vom 18.12.2000 letztlich keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung für den Beklagten zum Betrieb einer Mailbox mit ungehindertem Zugang für jeden interessierten Funkamateur ergibt bzw. entnehmen läßt.

Abschließend sei festgestellt, daß weder die Klagepartei eine Vorschrift des Amateurfunkgesetzes oder eine hierzu ergangenen Verordnung ausdrücklich zitiert, gegen die der Beklagte mit der Sperrung der Mailbox für den Kläger verstoßen haben könnte, noch ein solcher Verstoß sonst ersichtlich ist.

Vorschriften des öffentlichen Rechts stehen daher der aus § 903 BGB abzuleitenden Befugnis des Beklagten nicht entgegen, den Kläger von der weiteren Nutzung des Computers des Beklagten auszuschließen.

4. Eine solche Einschränkung ergibt sich auch nicht aus privatrechtlichen Grundsätzen.

a) Die Klagepartei hat sich als Rechtsgrundlage ihres Begehrens ausdrücklich auf § 1004 BGB analog berufen. Dem wird nicht gefolgt. § 1004 BGB regelt Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des Eigentümers gegen Störer, nicht aber umgekehrt Ansprüche Dritter gegen den Eigentümer auf Teilhabe an dessen Eigentum.

Eine analoge Anwendung des § 1004 BGB auf die vorliegende Fallkonstellation kommt daher mangels einer analogen, d. h. vergleichbaren, gleichartigen bzw. entsprechenden Fallgestaltung nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht.

b) Unstreitig bestanden bzw. bestehen zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen, ist der Beklagte nicht etwa aufgrund eines Vertrages verpflichtet, die Mailbox für den Kläger offen zu halten. Der Beklagte hat diese Leistung bisher auch unentgeltlich erbracht. Der Kläger hat eine Gegenleistung für diese Nutzungsmöglichkeit des Computers des Beklagten weder erbracht, noch erbringen sollen.

c) Die Klagepartei hat grundsätzlich zu Recht darauf hingewiesen, daß sich aus der erfolgten Einrichtung der Mailbox und der Eröffnung der Nutzungsmöglichkeit für jeden interessierten Funkamateur unter dem Gesichtspunkt des venire contra factum proprium eine Verpflichtung für den Beklagten ergeben könnte, diese Nutzungsmöglichkeit dem Kläger auch weiterhin wie jedem anderen Nutzer offen zu halten, soweit nicht ein sachlicher Grund dafür vorliege, den Kläger von einer solchen weiteren Nutzung auszuschließen. Ein solcher sachlicher Grund sei vorliegend jedoch nicht gegeben.

Die Kammer folgt dieser Argumentation nicht.

Ein Verstoß gegen den oben genannten Grundsatz wäre nur dann anzunehmen, wenn der Kläger nicht nur darauf vertraut hatte, daß er weiterhin ungehindert Zugang zu der Mailbox haben werde, sondern wenn er im Hinblick auf diesen Vertrauenstatbestand auch bestimmte Dispositionen getroffen bzw. Aufwendungen getätigt hätte, die sich nun nach erfolgtem Ausschluß als vergeblich herausstellen würden, vgl. etwa Palandt/Heinrichs, § 242, Rd.Nr. 56. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, jedenfalls wird über solche Dispositionen bzw. Aufwendungen nichts vorgetragen.

Von diesem Grundsatz hat der BGH wiederum eine Ausnahme dann zugelassen, wenn beachtliche Interessen des einen Teils verletzt werden, dem Verhalten des anderen Teils aber kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt, vgl. BGH NJW 1994, 1351, 1352 (bei dem Zitat in Palandt, wo als Fundstelle NJW 94, 351 angegeben ist, handelt es sich wohl um einen Druckfehler). Im dort entschiedenen Fall hatte ein Schuldner eine geleistete Prozeßbürgschaft durch eine gleichartige und auch gleichwertige Bürgschaft einer anderen Bank austauschen wollen. Sein Prozessgegner hatte eine Zustimmung hierzu jedoch verweigert. Der BGH hat in dieser Entscheidung festgestellt, daß "in besonders gelagerten Einzelfällen" der Prozeßgegner gemäß § 242 BGB verpflichtet sein kann, seine Einwilligung zu einem solchen Bürgenaustausch zu erklären. Der Schuldner hatte in diesem Fall ein beachtliches und auch schutzwürdiges Eigeninteresse an dem Austausch dargetan, da er bei der neuen Bürgin weniger Avalzinsen bezahlen mußte.

Im vorliegenden Fall ist eine solche oder auch vergleichbare Ausnahmekonstellation, ein das Eigentumsrecht des Beklagten überwiegendes schutzwürdiges Eigeninteresse des Klägers nicht gegeben, jedenfalls ist hierzu nichts Hinreichendes vorgetragen.

Der Kläger ist nicht daran gehindert, auch weiterhin über den Digipeater des Beklagten jederzeit mit anderen Funkamateuren zu kommunizieren, so er und sein jeweiliger Gesprächspartner dies möchten. Das Grundrecht des Klägers, seine Meinung frei zu äußern, ist daher nach Auffassung der Kammer nicht berührt. Aus diesem Grundrecht ergibt sich insbesondere nicht eine Befugnis des Klägers, seine Meinung ungeachtet des Eigentumsrechts des Beklagten unter Benutzung einer fremden Sache überall dort zu äußern, wo es ihm beliebt. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Klägers im Sinn der oben genannten BGH-Entscheidung ist daher nicht gegeben, weshalb auch das Verhalten des Beklagten nicht als rechtsmißbräuchlich zu bewerten ist.

Soweit die Klagepartei hier eine Parallele zu der Fallgestaltung zu ziehen versucht, wo ein Kaufmann ein Ladengeschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet und er sich dann ohne sachlichen Grund weigert, einem einzelnen Kunden eine bestimmte Ware zu verkaufen, sei festgestellt, dass in dieser ganz anderen Fallkonstellation möglicherweise eine solche Verpflichtung des Kaufmanns gegeben sein könnte, vgl. etwa BGH NJW 1994, S. 188.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch deutlich von dieser Konstellation. Ein Kaufmann handelt gewerblich, beide Parteien im vorliegenden Rechtsstreit sind Funkamateure, die lediglich in ihrer Freizeit ihrem Hobby nachgehen.

Ein Kaufmann bringt mit der Eröffnung eines Ladengeschäftes allgemein zum Ausdruck, daß er an jeden Kunden Waren verkaufen oder auch Dienstleistungen erbringen will, wie es ja auch seinem Eigeninteresse entspricht. Der Beklagte hat einen solchen allgemeinen Geschäftswillen nicht zum Ausdruck gebracht. Auch steht die Mailbox als technische Einrichtung nicht jedermann zur Nutzung offen, sondern nur Funkamateuren, die selbst über die entsprechenden Gerätschaften verfügen. Damit handelt es sich im vorliegenden Fall zwar um einen eventuell durchaus großen, aber doch deutlich abgegrenzten Personenkreis solcher möglicher Nutzer einer Mailbox.

Aus den gegebenen Gründen sind beide Fallgestaltungen nach Auffassung der Kammer nicht vergleichbar.

Es sei noch darauf hingewiesen, daß der Beklagte als Betreiber der Mailbox unstreitig keine Monopolstellung innehat, die möglicherweise ein Nutzungsrecht für den Kläger begründen könnte. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, daß zahlreiche andere Mailboxen betrieben werden und solche für den Kläger sogar einfacher, sicherer und schneller erreichbar seien, als die des Beklagten.

Der Beklagte ist ferner nicht von Rechts wegen verpflichtet, alle Funkamateure etwa gleich zu behandeln, vgl. Palandt/Heinrichs, § 242, Rd.Nr. 10. Eine solche Verpflichtung läßt sich für das vom Grundsatz der Privatautonomie beherrschte bürgerliche Recht weder aus § 242 BGB, noch etwa aus Artikel 3 Grundgesetz herleiten.

Abschließend sei noch auf die Entscheidung des BayObLG in NJW 1981, S. 1275, 1276 verwiesen, wo ein Funkamateur das Recht beansprucht hatte, auf dem Dach des Anwesens, in dem er wohnte, eine Dachfunkantenne anzubringen. Das BayObLG hat ein solches Recht klar verneint und ausgeführt, daß das Recht eines Funkamateurs, seiner Freizeitbeschäftigung nachzugehen, seine Grenze dort finde, wo ihm die natürlichen Eigentümerbefugnisse entgegenstünden. Dem ist zu folgen.

Schließlich sei festgestellt, daß die vom Kläger selbst vorgelegte Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 16.11.1999, Az. 10 O 457/99, gerade nicht rechtskräftig geworden, sondern durch das OLG Köln in der Sache abgeändert und für wirkungslos erklärt wurde. Das OLG Köln hat in diesem auch in der Presse veröffentlichten Beschluß (Az 19 U 2/2000) demgegenüber ausgeführt, daß dem Betreiber eines Internet-Chatrooms ein "virtuelles Hausrecht" grundsätzlich zustehe und er auch berechtigt sei, unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Nutzer auszuschließen.

Ohne die durchaus problematische Frage, ob ein Chatroom im Internet und die hier streitgegenständliche Mailbox im Amateurfunkbereich ohne weiteres vergleichbar sind, weiter zu vertiefen, sei noch angemerkt, daß der Beklagte hier nicht den Kläger wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens bzw. seiner religiösen oder politischen Anschauungen von der Nutzung der Mailbox ausgeschlossen hat, sondern weil er einen konkreten vom Kläger stammenden Textinhalt als strafbar bewertete. Er hatte somit aus seiner Sicht einen triftigen Grund, den Kläger auszuschließen, da der Beklagte als Kehrseite seines Eigentumsrechts als verantwortlicher Betreiber der Mailbox möglicherweise für die mit dieser Mailbox an Dritte verbreiteten Inhalte presserechtlich haften könnte. Dem Beklagten muss es daher schon im eigenen Interesse möglich sein, auf "gefährliche" Texte entsprechend zu reagieren und zwar auch schon in Zweifelsfällen.

Die Kammer gibt daher aus den genannten Gründen dem Eigentumsrecht des Beklagten den Vorrang vor dem Interesse des Klägers, die Mailbox des Beklagten weiterhin nutzen zu können. Die Klage wird daher abgewiesen.

5. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 91, 708. 709 ZPO.

Dr. Foerster
Vors. Richter am LG

Heinke
Richter am LG

Bayerlein
Richter am LG

Verkündet am: 22.Feb.2001

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
Winter
Justizangestellter

Wir weisen darauf hin, dass sich Gerichtsurteile grundsätzlich nur auf den verhandelten Fall beziehen. Andere Gerichte können in ähnlich gelagerten Fällen durchaus anders urteilen.

- wolf -

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